Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Steuerentstehung, Steuerschuldner (Regeltatbestände)

Steuerentstehung

Ziel einer Verbrauchsteuer ist grundsätzlich die Besteuerung des Ge- oder Verbrauchs von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerentstehung jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Ge- oder Verbrauchs durch den einzelnen Verbraucher gelegt, sondern in der Regel auf den Zeitpunkt, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren (= Steuergegenstand) in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten.

Als Regelentstehungstatbestände werden daher zunächst

  • die Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager und
  • die Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager angesehen.

Steuerlager sind vom zuständigen Hauptzollamt zugelassene Orte, an denen oder von denen verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

Im Alkoholsteuergesetz (AlkStG) gibt es darüber hinaus folgende Regelungen:
Die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke gilt ebenfalls als Herstellung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AlkStG). Alkohol darf grundsätzlich nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

Die Voraussetzungen für die klassische Steuerentstehung, also die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, sind dementsprechend grundsätzlich erfüllt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem Steuerlager entnommen werden, ohne dass sich entweder ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt oder eine Steuerbefreiung vorgesehen ist.
Dies gilt auch, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb des Steuerlagers zum Verbrauch entnommen werden.

Weitere Regelentstehungstatbestände sind die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr durch

  • die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers (dies gilt nicht für die Kaffeesteuer und die Tabaksteuer bei Substituten für Tabakwaren, da es die Rechtsfigur des registrierten Empfängers hier nicht gibt),
  • eine Unregelmäßigkeit während einer Beförderung unter Steueraussetzung sowie
  • die Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts sowie
  • die Abgabe verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem Steuerlager an Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind.

Das Alkoholsteuergesetz sieht zusätzliche Regelentstehungstatbestände vor: zum Beispiel die Reinigung von Alkohol oder alkoholhaltigen Waren (Alkoholerzeugnissen) außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung vorgesehen ist.
Die Steuer entsteht auch, wenn Alkohol außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 AlkStG versteuert wurde.
Wird Alkohol unter Abfindung gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.

Neben den Regelentstehungstatbeständen gibt es weitere Steuerentstehungstatbestände, die in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen normiert sind.

Die Steuer entsteht nicht, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Im Gegensatz zu den übrigen Verbrauchsteuergesetzen sieht das Tabaksteuergesetz darüber hinaus zusätzlich von der Steuerentstehung ab, wenn ordnungsgemäß versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und daraus unverändert wieder entnommen werden.

Steuerschuldner

Steuerschuldner können natürliche oder juristische Personen und auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sein. Als solche Personenvereinigungen kommen die Personengesellschaften des Handelsrechts, die OHG und KG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht eingetragene Vereine und die GmbH & Co. KG in Frage.

Entsteht die Steuer durch Entnahme aus dem Steuerlager oder durch Verbrauch in diesem, ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Steuerentstehung selbst verursacht hat oder ob die Steuer ohne sein Wissen oder sogar gegen seinen Willen entstanden ist (z.B. bei einem Diebstahl aus dem Steuerlager). In den letzten beiden Fällen werden weitere Personen Steuerschuldner.

Bei Steuerentstehung durch Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers ist der registrierte Empfänger Steuerschuldner.

Steuerschuldner bei Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung werden der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Unregelmäßigkeit begangen hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts hergestellt, sind der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person Steuerschuldner.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind, werden grundsätzlich sowohl der Steuerlagerinhaber als auch - mit Inbesitznahme - die nicht zum Bezug berechtigten Personen Steuerschuldner.

Im Bereich der Alkoholsteuer gibt es folgende Besonderheiten:
Bei einer Reinigung ohne Erlaubnis werden der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person Steuerschuldner.
Bei der Gewinnung von Alkohol unter Abfindung ist Steuerschuldner, wer den Alkohol gewinnt.

Schulden mehrere Personen die Verbrauchsteuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. Dies gilt für alle Verbrauchsteuerarten im Genussmittelbereich.

Rechtsgrundlagen

  • § 18 AlkStG
  • § 14 BierStG
  • § 14 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 14 SchaumwZwStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 18 AlkStG
  • § 15 TabStG
  • § 11 KaffeeStG

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen