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Steuergegenstand im Alkoholsteuerrecht

Alkohol und alkoholhaltige Waren (sogenannte Alkoholerzeugnisse) unterliegen im deutschen Steuergebiet der Alkoholsteuer.

Alkohol

Die steuerrechtliche Definition von Alkohol wird anhand der sogenannten Kombinierten Nomenklatur in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung vorgenommen (§ 1 Abs. 4 Alkoholsteuergesetz). Alkohol im Sinne des Gesetzes sind:

  • Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent sowie
  • Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

Die Bandbreite der Produkte ist nahezu unbegrenzt und reicht vom Obstler über den Weinbrand bis hin zu Wodka, Whisky oder Korn. Auch dürfen die Alkoholerzeugnisse feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthalten.

Alkoholhaltige Waren

Alkoholhaltige Waren sind Waren, die nicht in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur gehören, unter Verwendung von Alkohol hergestellt wurden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent oder bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Prozent mas (Gewichtshundertteil) liegt. Es kommt hierbei eine Vielzahl von Waren in Betracht, angefangen von Lebensmittelaromen bis hin zu Kosmetikprodukten.

Beispiele hierfür sind Zuckerwürfel in Rum, Kochwein, Kochportwein, Schwarzwälder Kirschtorte, Frischkäse mit Rum, Rasierwasser, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und Hustensaft (Arzneimittel).

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