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Steuergegenstand im Alkopopsteuerrecht

Der Alkopopsteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet alkoholhaltige Süßgetränke, sogenannte Alkopops, also alkoholhaltige Mischgetränke, die unter Verwendung von alkoholfreien oder gegorenen Getränken und steuerpflichtigen Alkoholerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) hergestellt werden.

Nach dem Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) werden Alkopops definiert als Getränke - auch in gefrorener Form -, die

  • im Wesentlichen aus zwei Hauptkomponenten hergestellt werden:

    • Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 1,2 Volumenprozent (z.B. alkoholfreies Getränk wie Limonade, Cola) oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. leicht vergorener Fruchtwein, Traubenwein, Bier oder ein sonstiges gegorenes Getränk, wie z.B. Malz- oder Honigwein) oder einer Mischung von diesen sowie
    • Alkohol bzw. alkoholhaltigen Waren im Sinne des AlkStG und
  • im Fertiggetränk einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, aber weniger als 10 Volumenprozent aufweisen und
  • trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
  • als Alkoholerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 AlkStG der Alkoholsteuer unterliegen.

Sind die zuvor genannten Mischungskomponenten industriell vorbereitet in einer gemeinsamen Verpackung enthalten, gelten auch solche Waren als Alkopops und unterliegen damit der Alkopopsteuer.

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