Besonderheiten für Wein
Welche Besonderheiten gibt es für Wein?
In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben. Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält zwar Vorschriften für die Beförderung von Wein sowie eine steuerrechtliche Definition, jedoch keinen Steuertarif.
Ein Auszug aus einer EG-Richtlinie lautet wie folgt: "Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf 0 Euro je hl des Erzeugnisses festgesetzt".
Damit ergibt sich für Wein keine Besteuerung, sondern nur eine Steueraufsichtsfunktion.
Rechtsgrundlage ist der Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke.
Was unterliegt der steuerlichen Überwachung?
Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Personen und Betriebe unterliegen im deutschen Steuergebiet der Steueraufsicht.
Wie wird Wein definiert?
Wein ist gegenüber den verbrauchsteuerpflichtigen schäumenden Weinen oder Zwischenerzeugnissen abzugrenzen.
Verbrauchsteuerrechtlich versteht man unter Wein demnach nicht der Schaumweinsteuer unterliegende Erzeugnisse, die gemäß § 32 Abs. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) folgenden Positionen der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen sind:
Welche Regelungen sind für die Herstellung und die Lagerung von Wein zu beachten?
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerrecht enthält keine Vorschriften bezüglich der Herstellung und Lagerung von Wein.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Betriebe, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzuordnen ist, jederzeit steuerlich überwacht und geprüft werden können. Bei Wein ist dies zum Beispiel der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr.
Des Weiteren sind die im Weingesetz enthaltenen Vorschriften zu beachten.
Die Übersicht der Mitgliedstaaten mit Weinsteuer finden Sie auf der Fachseite Besonderheiten für Wein unter Steueraussetzung.
Besonderheiten für Wein unter Steueraussetzung