Welche Besonderheiten gibt es für Wein?
In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben. Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz enthält zwar Vorschriften für die Beförderung von Wein sowie eine steuerrechtliche Definition, jedoch keinen Steuertarif.
Ein Auszug aus einer EG-Richtlinie lautet wie folgt: "Ab dem 1. Januar 1993 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein auf 0 Euro je hl des Erzeugnisses festgesetzt".
Damit ergibt sich für Wein keine Besteuerung, sondern nur eine Steueraufsichtsfunktion.
Rechtsgrundlage ist der Art. 5 der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke.
Was unterliegt der steuerlichen Überwachung?
Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Personen und Betriebe unterliegen im der Steueraufsicht.
Wie wird Wein definiert?
Wein ist gegenüber den verbrauchsteuerpflichtigen schäumenden Weinen oder Zwischenerzeugnissen abzugrenzen.
Verbrauchsteuerrechtlich versteht man unter Wein demnach nicht der Schaumweinsteuer unterliegende Erzeugnisse, die gemäß § 32 Abs. 1 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) folgenden Positionen der zuzuweisen sind:
Erzeugnisse der Position 2204 oder 2205 der Kombinierten Nomenklatur mit
- einem ausschließlich durch Gärung entstandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent im Fertigerzeugnis, oder
- einem ausschließlich durch Gärung entstandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent im Fertigerzeugnis, die ohne Anreicherung hergestellt worden sind;
- Erzeugnisse der Position 2204, 2205 (andere als vorgenannte) oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent, die nicht als Bier besteuert werden, oder
- Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent, die nicht als Bier besteuert werden.
Welche Regelungen sind für die Herstellung und die Lagerung von Wein zu beachten?
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerrecht enthält keine Vorschriften bezüglich der Herstellung und Lagerung von Wein.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Betriebe, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzuordnen ist, jederzeit steuerlich überwacht und geprüft werden können. Bei Wein ist dies zum Beispiel der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr.
Des Weiteren sind die im Weingesetz enthaltenen Vorschriften zu beachten.
Die Übersicht der Mitgliedstaaten mit Weinsteuer finden Sie auf der Fachseite Besonderheiten für Wein unter Steueraussetzung.