Die Biersteuer bildet eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern: Sie wird von der Zollverwaltung (einer Bundesverwaltung) erhoben, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.
Sie wird im auf Bier erhoben.
Das Biersteuergesetz (BierStG) bestimmt den Steuergegenstand "Bier" unter Bezug auf bestimmte Positionen der in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 3 BierStG).
Der Biersteuer unterliegen folgende Erzeugnisse:
- Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) und
- Mischungen von Bier mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt nicht der Biersteuer.