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Steuergegenstand im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerrecht

Was ist Schaumwein?

Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG) bestimmt den Steuergegenstand "Schaumwein". Hierbei wird Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung (§ 1 Abs. 3 SchaumwZwStG) genommen.

Zusammengefasst sind Schaumweine Getränke, die

  • in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
  • die bei + 20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und
  • die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.

Der Alkoholgehalt muss mehr als 1,2 % vol und darf höchstens 15 % vol betragen. Im Bereich von 13 bis 15 % vol muss der vorhandene Alkohol zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein.

Was sind Zwischenerzeugnisse?

Zwischenerzeugnisse sind gegorene Erzeugnisse, denen Destillationsalkohol zugesetzt wurde. Sie müssen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 22 % vol aufweisen und dürfen weder Schaumwein oder Wein sein oder als Bier besteuert werden.

Wie Schaumwein müssen sie der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet werden können.

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