Alkoholgehalt und Alkoholmenge
Alkoholgehalt
Der Alkoholgehalt nach § 2 Alkoholsteuerverordung (AlkStV) ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches. Er wird als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder als Massengehalt in Masseprozent angegeben.
Der Alkoholgehalt wird folgendermaßen ermittelt:
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius
- mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III, das den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) AlkStV entspricht,
- mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius
- mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,
- mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb,
- wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
in Erzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
- mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,
- nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a. nicht anwendbar ist.
Rechtsgrundlagen
AlkStV
Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG
Richtlinie 82/624/EWG
Richtlinie 76/766/EWG
Alkoholmenge
Die Alkoholmenge nach § 3 AlkStV ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. Die Ermittlung der in einem Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge erfolgt aus dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt. Die Ermittlung erfolgt mit einem durch die Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät.
Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
Rechtsgrundlagen
AlkStV