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Besonderheiten für kleine unabhängige Erzeuger

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Geltungsbereich Verbrauchsteuerbescheinigungen

Die Alkoholstrukturrichtlinie (AlkoholStrukturRL) regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Mit der Änderung der AlkoholStrukturRL zum 1. Januar 2022 wurde die Ausstellung bzw. Anerkennung von Verbrauchsteuerbescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger von Alkohol, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Wein und Bier nach europaweit einheitlichen Vorgaben eingeführt.

Durch die einzelnen Mitgliedstaaten werden Verbrauchsteuerbescheinigungen für kleine unabhängige Erzeuger von Alkohol und alkoholischen Getränken ausgestellt.

Durch diese einheitlichen Vorgaben soll sichergestellt werden, dass die genannten Erzeuger ggf. entsprechende Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten erhalten können.

Dies gilt sowohl für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich unter Steueraussetzung befinden, als auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs.

Für die nationalen Besteuerungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren von im Steuergebiet ansässigen kleinen unabhängigen Erzeugern alkoholischer Getränke ist eine deutsche Verbrauchsteuerbescheinigung nicht erforderlich.

Grundlage für Verbrauchsteuerbescheinigungen

Grundlage für die Beantragung und Ausstellung der Bescheinigungen im Steuergebiet sowie für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten sind die im jeweiligen Vorjahr hergestellten Mengen (Ausnahme: bei Wein wird auf die Daten der vorangegangenen Weinwirtschaftsjahre abgestellt) und im Vorjahr geltenden Verhältnisse hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit und einer ggf. vorliegenden Eigenschaft als Lizenznehmer.

Die Verbrauchsteuerbescheinigungen werden einem kleinen Erzeuger auf Antrag grundsätzlich einmal jährlich übergreifend für alle Steuerarten ausgestellt, für die er die Voraussetzungen erfüllt.

Für die Ausstellung der Verbrauchsteuerbescheinigungen ist zentral das Hauptzollamt Stuttgart, Fachgebiet B 5, Arbeitsgebiet B 53 - Zentralstelle Verbrauchsteuerbescheinigungen zuständig.

Anträge auf Erteilung einer Verbrauchsteuerbescheinigung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2763 "Antrag auf Ausstellung einer Verbrauchsteuerbescheinigung für kleine unabhängige Erzeuger alkoholischer Getränke") zu stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die nationalen kleinen unabhängigen Erzeuger.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2763

Rechtsgrundlagen

  • § 2 Absatz 3 und 4 AlkStG
  • § 2 Absatz 3, § 30 Absatz 4 sowie § 32 Absatz 2 und 3 SchaumwZwStG
  • § 2 Absatz 2 BierStG

Vorlage von Verbrauchsteuerbescheinigungen anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet

Steuerermäßigungen für kleine unabhängige Erzeuger anderer Mitgliedstaaten sind im Steuergebiet ausschließlich im Bereich der Alkoholsteuer und der Biersteuer möglich.

Die Ausstellung entsprechender Verbrauchsteuerbescheinigungen findet durch die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten statt. Das Vorliegen dieser Bescheinigungen ist in den Beförderungsdokumenten anzugeben.

Sofern einzelne Mitgliedstaaten dies für ihre kleinen Erzeuger vorsehen, kann auch eine Selbstbescheinigung durch einen Erzeuger oder einen anderen Versender erfolgen. Selbstbescheinigungen werden ausschließlich in den Beförderungsdokumenten vermerkt.

Die Formulare zu den Verbrauchsteuerbescheinigungen und die Angaben, die in den Beförderungsdokumenten zu machen sind, wurden in den Durchführungsverordnungen zur AlkoholStrukturRL festgelegt.

Im Bereich der Alkoholsteuer ist aus technischen Gründen für die Positionen, für die der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 AlkStG) zunächst auch für monatliche Steueranmeldungen (§ 19 Absatz 1 - auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 oder § 25 Absatz 4 AlkStG) der Antrag mit amtlichem Vordruck (Formular 1276 "Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall") zu stellen.

Der Steueranmeldung ist eine Kopie/ein Ausdruck der Passagen des Beförderungsdokuments beizufügen, aus der die für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes erforderlichen Angaben hervorgehen. Gegebenenfalls ist auch eine Kopie der durch die Behörden ausgestellten Verbrauchsteuerbescheinigung beizufügen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1276

Im Bereich der Biersteuer sind für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Absatz 2 Biersteuergesetz (BierStG) den Steueranmeldungen (Formular 2075 "Steueranmeldung für Bier im Einzelfall") bzw. den Steuererklärungen eines registrierten Empfängers im Einzelfall (Formular 2077 "Biersteuererklärung in Einzelfällen") ebenfalls die vorgenannten Dokumente beizufügen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2075
Formular 2077

Sollen ermäßigte Steuersätze für Bier von kleinen unabhängigen ausländischen Brauereien durch Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger - nicht nur gelegentlich - in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Verbrauchsteuerbescheinigungen vorab dem örtlich zuständigen Hauptzollamt zu übersenden (§ 31 Absatz 3 Biersteuerverordnung (BierStV)).

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