Höhe der Biersteuer
Regelsteuersatz
Die Höhe der Biersteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen.
Bei Biermischungen oder aromatisiertem Bier ist der Stammwürzegehalt des eingesetzten Bieres Grundlage für die Berechnung der Biersteuer. Entsprechend dem Mischungsverhältnis des Bieranteils mit anderen Bestandteilen wird daraus der Grad Plato des fertigen Getränks errechnet. Dies geschieht mit folgender Formel:
Bildbeschreibung
Der Grad Plato einer Biermischung errechnet sich aus dem Grad Plato des Biers mal der Hektoliter Bier geteilt durch die Hektoliter der Biermischung.
Der Regelsteuersatz beträgt pro Hektoliter 0,787 Euro je Grad Plato. Der Alkoholgehalt spielt dabei keine Rolle.
Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 Volumenprozent) unterliegt nicht der Biersteuer.
Ein Hektoliter übliches Vollbier (z.B. Pils, Kölsch, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato ist also mit 9,44 Euro Biersteuer belastet (12 x 0,787 Euro = 9,444 Euro). Das bedeutet 1,9 Cent für ein 0,2 Liter-Glas.
Wie viel Grad Plato ein Bier hat, ist an der Bezeichnung "P xx" auf einzelnen Flaschenetiketten zu erkennen.
Beispiele
Bier | Stammwürzegehalt | Biersteuer für 1 hl | Biersteuer für
eine 0,5 l-Flasche |
---|
Vollbier | 11 Grad Plato | 8,65 Euro | 0,04 Euro |
Starkbier | 16 Grad Plato | 12,59 Euro | 0,06 Euro |
Weizenbier | 13 Grad Plato | 10,23 Euro | 0,05 Euro |
Radler | 6 Grad Plato | 4,72 Euro | 0,02 Euro |
Rechtsgrundlage
- Steuertarif, § 2 Biersteuergesetz
Ermäßigte Steuersätze
Kleinere Brauereien, deren Gesamtjahreserzeugung weniger als 200.000 Hektoliter beträgt, können für im Brauverfahren hergestelltes Bier ermäßigte Biersteuersätze nach § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von anderen Brauereien unabhängig sind, Betriebsräume benutzten, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz brauen (§ 2 Abs. 3 BierStG).
Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn:
- die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,
- die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach § 2 Abs. 1 BierStG versteuert wird und
- die Gesamtjahreserzeugung 200.000 Hektoliter nicht übersteigt.
Der durch diese Ermäßigung ausgestaltete Schutz kleinerer Brauereien dient als strukturförderndes Element.
Die ermäßigten Steuersätze gelten jedoch nicht für Biermischgetränke und aromatisierte Biere, da diese nicht im Brauverfahren hergestellt wurden.
Abhängig von der Jahreserzeugung kann sich der Regelsteuersatz anhand einer Mengenstaffel um bis zu 50 Prozent reduzieren. Dabei werden sogenannte Staffelsteuersätze zugrunde gelegt.
Bei Anwendung der ermäßigten Staffelsteuersätze vermindert sich der Regelsteuersatz in 1.000-Hektoliter-Schritten gleichmäßig
- auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40.000 Hektolitern,
- auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20.000 Hektolitern,
- auf 60 Prozentbei einer Jahreserzeugung von 10.000 Hektolitern und
- auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5.000 Hektolitern.
Für die sich daraus ergebende komplizierte Berechnung der Biersteuer wird von der Zollverwaltung ein eigenes Datenverarbeitungs-Verfahren eingesetzt. Anhand der von den Brauereien übermittelten Daten zum Bierabsatz, Art der Biere, Stammwürzegehalt und evtl. Rückbiere errechnet dieses Programm sowohl die Höhe der monatlich zu entrichtenden Biersteuer als auch die unversteuerten Abgänge in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer .
Mithilfe einer Datenerfassung wird anschließend der Steuerbescheid und die zum 20. jeden Monats zu veröffentlichende Statistik erstellt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B - Arbeitsgebiet Biersteuer.
Das in Deutschland und vielen anderen EU-Mitgliedstaaten angewandte Besteuerungssystem richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato. Bei diesem höchst komplizierten System wird vom Fertigfabrikat Bier auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Der Stammwürzegehalt bezeichnet den Anteil der aus dem Malz gelösten Stoffe in der noch unvergorenen Würze. Das sind vor allem der Malzzucker, daneben aber auch Eiweiß, Vitamine, Mineralien und Aromastoffe. Bei der Gärung wird daraus mithilfe der Hefe rund ein Drittel Alkohol, ein Drittel Kohlensäure und ein Drittel Restextrakt. Je höher der Stammwürzegehalt, desto stärker also das Bier. Die meisten Biere in Deutschland sind Vollbiere mit einer Stammwürze zwischen 11 und 16 Grad Plato. Der Alkoholgehalt liegt dann zwischen 4,5 und 5,5 Volumenprozent.
Grad Plato bestimmt dabei die Dichte der gekochten und gefilterten Würze in Zuckerspindelgraden, d.h. den Zuckergehalt der Würze. Die Bezeichnung geht auf den Physiker Dr. F. Plato zurück.
Im Biersteuerrecht ist Grad Plato der Stammwürzegehalt in Gramm je 100 Gramm Bier. Dabei wird vom Extraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) sowie dem Alkoholgehalt des genussfertigen Bieres auf die unvergorene Würze zurückgerechnet.
Dies wird mithilfe der sogenannten Großen Ballingschen Formel bewerkstelligt:
Bildbeschreibung
Die Große Ballingsche Formel wird als mathematische Gleichung dargestellt:
Quotient ist gleich Stammwürzegehalt,
Dividend ist gleich 100 mal (2,0665 mal Alkohol plus Extrakt),
Divisor ist gleich 100 plus (1,0665 mal Alkohol),
dabei werden Alkohol und Extrakt jeweils in Gewichtshundertteilen angegeben.
(A = Alkohol, E = Extrakt, jeweils in Gewichtshundertteilen)
Diese rückwärts gewandte Besteuerung vom Fertigfabrikat (genussfertiges Bier) auf die Beschaffenheit eines Rohstoffes (unvergorene Würze) ist innerhalb des Verbrauchsteuerrechts einmalig.