Grundlagen
Die Höhe der Kaffeesteuer richtet sich grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Für die beiden erstgenannten Warenarten existiert jeweils nur ein Steuersatz (§ 2 Absatz 1 Kaffeesteuergesetz).
Steuersätze für Röstkaffee und löslichen Kaffee
Produkt | Steuer je Kilogramm |
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Röstkaffee | 2,19 Euro |
löslicher Kaffee | 4,78 Euro |
Definitionen für Röstkaffee und löslichen Kaffee
Besondere Steuersätze für kaffeehaltige Waren
Bezüglich der kaffeehaltigen Waren sieht das Kaffeesteuerrecht besondere Steuersätze vor (§ 2 Absatz 2 Kaffeesteuergesetz). Die Höhe der Steuer ist dabei abhängig von der Art und der Menge des in ihnen enthaltenen Kaffees. Die Sätze sind gestaffelt nach dem Anteil an Röstkaffee beziehungsweise löslichem Kaffee (pauschalierte Steuersätze).
Steuersätze für Waren, die Röstkaffee enthalten
Gehalt an Röstkaffee je Kilogramm Ware | Steuer je Kilogramm Ware |
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10 bis 100 Gramm | 0,12 Euro |
mehr als 100 bis 300 Gramm | 0,43 Euro |
mehr als 300 bis 500 Gramm | 0,86 Euro |
mehr als 500 bis 700 Gramm | 1,32 Euro |
mehr als 700 bis 900 Gramm | 1,76 Euro |
Steuersätze für Waren, die löslichen Kaffee enthalten
Gehalt an löslichem Kaffee je Kilogramm Ware | Steuer je Kilogramm Ware |
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10 bis 100 Gramm | 0,26 Euro |
mehr als 100 bis 300 Gramm | 0,94 Euro |
mehr als 300 bis 500 Gramm | 1,91 Euro |
mehr als 500 bis 700 Gramm | 2,86 Euro |
mehr als 700 bis 900 Gramm | 3,83 Euro |