Im Gegensatz zur Alkoholsteuer wird die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nicht anhand der reinen Alkoholmenge bemessen. Sie richtet sich nach der Menge an fertigen Getränken unter Berücksichtigung des jeweiligen Alkoholgehalts.
Produkt | Alkoholgehalt | Höhe der Steuer für eine Hektoliter | Höhe der Steuer für eine 0,75-Liter-Flasche |
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Schaumwein | ab 6 % vol | 136,00 Euro | 1,02 Euro |
Schaumwein | unter 6 % vol | 51,00 Euro | 0,38 Euro |
Zwischenerzeugnis | über 15 % vol | 153,00 Euro | 1,15 Euro |
Zwischenerzeugnis | bis 15 % vol | 102,00 Euro | 0,76 Euro |
Zwischenerzeugnis * | bis 15 % vol | 136,00 Euro | 1,02 Euro |
* Nur für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt bis 15 Volumenprozent, die entweder in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung abgefüllt sind oder bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
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- Steuertarif, § 2 SchaumwZwStG
- Steuertarif, § 30 SchaumwZwStG