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Unregelmäßigkeiten

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

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Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Grundlegende Ausführungen

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten führen im Allgemeinen zur Entstehung der Verbrauchsteuer.

Als Unregelmäßigkeit während der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten gilt ein Fall, aufgrund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung im deutschen Steuergebiet nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Dadurch entsteht grundsätzlich die jeweilige Verbrauchsteuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist derjenige, der Sicherheit geleistet hat, also

  • die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren beziehen, erstmalig in Besitz halten oder verwenden will beziehungsweise
  • der Beauftragte des Versandhändlers.

Der Steuerschuldner hat für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Alkopops2783 Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall
1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Bier2075 Steueranmeldung für Bier im Einzelfall
Schaumwein2404 Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Zwischenerzeugnisse2453 Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Kaffee und kaffeehaltige Waren1816 Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall

Rechtsgrundlagen

  • § 26 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 26 AlkStG
  • § 22 BierStG
  • § 22 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 22 SchaumwZwStG
  • § 19 KaffeeStG auch i.V.m. § 3 KaffeeStG

Ausnahmen der Steuerentstehung

Die jeweilige Verbrauchsteuer entsteht nicht, wenn die Genussmittel aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dies ist dann der Fall, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sind dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung:

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Alkopops2783 Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall
1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Bier2075 Steueranmeldung für Bier im Einzelfall
Schaumwein2404 Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Zwischenerzeugnisse2453 Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Kaffee und kaffeehaltige Waren1816 Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall
Substitute für Tabakwaren1625 Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Abs. 1 AlkStG, § 51 Abs. 2 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 26 Abs. 1 AlkStG, § 51 Abs. 1 AlkStV
  • § 22 Abs. 2 BierStG, § 38 Abs. 2 BierStV
  • § 22 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 37 Abs. 2 SchaumwZwStV
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m.
    § 37 Abs. 2 SchaumwZwStV
  • § 19 Abs. 2 auch i.V.m. § 3 KaffeeStG, ggf. i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG, § 28 Abs. 1 KaffeeStV

Besonderheiten

Tabakwaren

Die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken oder des Versandhandels ist nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes nicht zulässig. Grund hierfür ist die Pflicht zur Verwendung von deutschen Steuerzeichen, die nur Hersteller und Einführer (Verbringen aus einem Drittland beziehungsweise Drittgebiet) beziehen können.

Insofern kann es nicht zu Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung und infolgedessen auch nicht zu einer Steuerentstehung kommen.

Besondere Ausführungen zum gewerblichen Bezug von Tabakwaren innerhalb der EU
Besondere Ausführungen zum Versandhandel von Tabakwaren innerhalb der EU

Substitute für Tabakwaren

Die Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren wird durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Dementsprechend müssen Substitute für Tabakwaren zum Zeitpunkt des Verbringens zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet ordnungsgemäß mit deutschen Steuerzeichen versehen sein.

Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften nach dem Kaffeesteuerrecht sinngemäß. Insofern ist bei der Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken kein vereinfachtes Begleitdokument erforderlich.

Die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ohne deutsche Steuerzeichen ist nur bei Beförderung unter Steueraussetzung in ein Steuerlager zulässig, weil im Steuergebiet nur Substitute für Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen und in mit Beipackzetteln und Warnhinweisen nach den §§ 26 und 27 der Tabakerzeugnisverordnung versehenen und gekennzeichneten Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen.

Werden Substitute für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in anderen Fällen ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken befördert, entsteht die Tabaksteuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten im Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Person, die die Substitute für Tabakwaren im Steuergebiet in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hatte. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute" abzugeben. Die Tabaksteuer ist sofort fällig. Die Substitute für Tabakwaren sind nach § 23 TabStG i.V.m. § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1625

Wein

Da auf Wein im deutschen Steuergebiet keine Verbrauchsteuer erhoben wird, ist eine Steuerentstehung aufgrund von Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nicht möglich.

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