Unregelmäßigkeiten
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Grundlegende Ausführungen
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten führen im Allgemeinen zur Entstehung der Verbrauchsteuer.
Als Unregelmäßigkeit während der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten gilt ein Fall, aufgrund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung im deutschen Steuergebiet nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Dadurch entsteht grundsätzlich die jeweilige Verbrauchsteuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, der Sicherheit geleistet hat, also
- die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren beziehen, erstmalig in Besitz halten oder verwenden will beziehungsweise
- der Beauftragte des Versandhändlers.
Der Steuerschuldner hat für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Alkopops | 2783
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Bier | 2075
| Steueranmeldung für Bier im Einzelfall |
Schaumwein | 2404
| Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall |
Zwischenerzeugnisse | 2453
| Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816
| Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall |
Rechtsgrundlagen
- § 26 AlkStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 26 AlkStG
- § 22 BierStG
- § 22 SchaumwZwStG
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 22 SchaumwZwStG
- § 19 KaffeeStG auch i.V.m. § 3 KaffeeStG
Ausnahmen der Steuerentstehung
Die jeweilige Verbrauchsteuer entsteht nicht, wenn die Genussmittel aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dies ist dann der Fall, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sind dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung:
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formular-Nummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse) | 1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Alkopops | 2783
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Bier | 2075
| Steueranmeldung für Bier im Einzelfall |
Schaumwein | 2404
| Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall |
Zwischenerzeugnisse | 2453
| Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall |
Kaffee und kaffeehaltige Waren | 1816
| Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall |
Substitute für Tabakwaren | 1625
| Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs. 1 AlkStG, § 51 Abs. 2 AlkStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 26 Abs. 1 AlkStG, § 51 Abs. 1 AlkStV
- § 22 Abs. 2 BierStG, § 38 Abs. 2 BierStV
- § 22 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 37 Abs. 2 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m.
§ 37 Abs. 2 SchaumwZwStV - § 19 Abs. 2 auch i.V.m. § 3 KaffeeStG, ggf. i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG, § 28 Abs. 1 KaffeeStV
Besonderheiten
Tabakwaren
Die Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Rahmen des Bezugs zu gewerblichen Zwecken oder des Versandhandels ist nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes nicht zulässig. Grund hierfür ist die Pflicht zur Verwendung von deutschen Steuerzeichen, die nur Hersteller und Einführer (Verbringen aus einem Drittland beziehungsweise Drittgebiet) beziehen können.
Insofern kann es nicht zu Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung und infolgedessen auch nicht zu einer Steuerentstehung kommen.
Besondere Ausführungen zum gewerblichen Bezug von Tabakwaren innerhalb der EU
Besondere Ausführungen zum Versandhandel von Tabakwaren innerhalb der EU
Substitute für Tabakwaren
Die Tabaksteuer für Substitute für Tabakwaren wird durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Dementsprechend müssen Substitute für Tabakwaren zum Zeitpunkt des Verbringens zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet ordnungsgemäß mit deutschen Steuerzeichen versehen sein.
Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften nach dem Kaffeesteuerrecht sinngemäß. Insofern ist bei der Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken kein vereinfachtes Begleitdokument erforderlich.
Die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ohne deutsche Steuerzeichen ist nur bei Beförderung unter Steueraussetzung in ein Steuerlager zulässig, weil im Steuergebiet nur Substitute für Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen und in mit Beipackzetteln und Warnhinweisen nach den §§ 26 und 27 der Tabakerzeugnisverordnung versehenen und gekennzeichneten Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen.
Werden Substitute für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in anderen Fällen ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken befördert, entsteht die Tabaksteuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten im Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Person, die die Substitute für Tabakwaren im Steuergebiet in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hatte. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute" abzugeben. Die Tabaksteuer ist sofort fällig. Die Substitute für Tabakwaren sind nach § 23 TabStG i.V.m. § 215 Abgabenordnung sicherzustellen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1625
Wein
Da auf Wein im deutschen Steuergebiet keine Verbrauchsteuer erhoben wird, ist eine Steuerentstehung aufgrund von Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nicht möglich.