Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Steuergebiet
Vorbemerkung
Eine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs liegt vor, wenn diese aus dem deutschen Steuergebiet in ein Drittland oder in ein Drittgebiet befördert werden.
Begleit- und Handelsdokumente für die Beförderung
Bei der unmittelbaren Ausfuhr sind aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht keine Dokumente erforderlich.
Bei Kontrollen in Deutschland muss jedoch die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden. Hierzu können kaufmännische Unterlagen, wie zum Beispiel Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Steueranmeldungen oder -bescheide und so weiter, vorgelegt werden.
Für eine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs über eine Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. von Deutschland über Polen nach Weißrussland) gibt es gegenwärtig keine verbrauchsteuerrechtliche Rechtsgrundlage. Sofern dennoch eine Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigt wird, sind im Steuergebiet keine verbrauchsteuerrechtlichen Dokumente erforderlich. Eventuelle Formalitäten im Hinblick auf nationale Regelungen sollten mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats geklärt werden, durch den die Waren befördert werden sollen.
Steuerentlastung
Werden nachweislich versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Steuerentlastung. Ausnahmen sind Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren:
- Für unter Steueraufsicht ausgeführte Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet.
- Nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 1 TabStG und § 48 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 21 Abs. 3 KaffeeStG und § 32 KaffeeStV
Informationen zur Steuerentlastung
Bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Drittländer beziehungsweise Drittgebiete sind neben den verbrauchsteuerrechtlichen Verfahrensbestimmungen auch die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bei Ausfuhren von Waren in Drittländer beziehungsweise Drittgebiete zu beachten. Nähere Einzelheiten hierzu, insbesondere zur Pflicht des Ausführers zur Anmeldung der Ausfuhrsendung, befinden sich im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
Informationen zum Außenwirtschaftsrecht