Vorbemerkung
Eine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs liegt vor, wenn diese aus dem in ein oder in ein befördert werden.
Begleit- und Handelsdokumente für die Beförderung
Bei der unmittelbaren Ausfuhr sind aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht keine Dokumente erforderlich.
Bei Kontrollen in Deutschland muss jedoch die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden. Hierzu können kaufmännische Unterlagen, wie zum Beispiel Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Steueranmeldungen oder -bescheide und so weiter, vorgelegt werden.
Für eine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs über eine Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. von Deutschland über Polen nach Weißrussland) gibt es gegenwärtig keine verbrauchsteuerrechtliche Rechtsgrundlage. Sofern dennoch eine Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigt wird, sind im Steuergebiet keine verbrauchsteuerrechtlichen Dokumente erforderlich. Eventuelle Formalitäten im Hinblick auf nationale Regelungen sollten mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats geklärt werden, durch den die Waren befördert werden sollen.
Steuerentlastung
Werden nachweislich versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Steuergebiet ausgeführt, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Steuerentlastung. Ausnahmen sind Tabakwaren, und mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren:
- Für unter Steueraufsicht ausgeführte Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet.
- Nachweislich mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet.
-
- § 32 Abs. 1 TabStG und § 48 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 21 Abs. 3 KaffeeStG und § 32 KaffeeStV