, für die die Verbrauchsteuer im entrichtet wurde, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und können von Gewerbetreibenden ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen innerhalb des Steuergebiets befördert werden.
Bei Kontrollen (zum Beispiel durch die Kontrolleinheiten Verkehrswege) muss jedoch die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden. Dass die Waren bereits versteuert wurden, ist zum Beispiel daran zu erkennen, dass sie auf üblichem Wege käuflich sind (zum Beispiel in einem Einzelhandelsgeschäft) oder bei Tabakwaren und auch daran, dass die Verpackungen mit einem deutschen Steuerzeichen versehen sind.
In Deutschland wird auf Wein keine Steuer erhoben. Dieser befindet sich bei Beförderung innerhalb des Steuergebiets stets im steuerrechtlich freien Verkehr.