Durchfuhr von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Durchfuhr von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen EU-Mitgliedstaats durch das deutsche Steuergebiet
Grundlegende Ausführungen
Verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel befinden sich grundsätzlich im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats, wenn sie in diesem Mitgliedstaat versteuert wurden.
Im Verbrauchsteuerrecht gilt das sogenannte "Bestimmungslandprinzip", das heißt die jeweilige Verbrauchsteuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Ware verbraucht wird. Bei der Durchfuhr von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, entsteht somit im deutschen Steuergebiet keine Steuer.
Für eine ordnungsgemäße Durchfuhr ist - außer für Kaffee, kaffeehaltige Waren und Substituten für Tabakwaren - ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) nach Art. 36 Richtlinie (EU) 2020/262 zu verwenden. Dies gilt auch für Alkopops, sofern sich diese im alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden. Der Beförderer hat den Administrativen Referenzcode (ARC) mitzuführen. Ein Ausdruck des v-e-VD oder der Handelspapiere kann, falls erforderlich, vom Hauptzollamt verlangt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 24 AlkStG und § 28 AlkStV
- § 20 BierStG und § 35 BierStV
- § 20 SchaumwZwStG und § 16 SchaumwZwStV
- § 23 TabStG und § 40 TabStV
Besondere Ausführungen zu Kaffee, kaffeehaltigen Waren und Substituten für Tabakwaren
Im Fall der Durchfuhr von Kaffee, kaffeehaltigen Waren und Substituten für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats durch das Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat hat der Beförderer die Durchfuhr lediglich im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart mit folgenden Formular anzuzeigen:
- Formular 1843 "Anzeige über die Durchfuhr von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken"
- Formular 1692 "Anzeige über die Durchfuhr von Tabakwarensubstituten aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken"
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1692
Formular 1843
Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG, auch i.V.m. § 3 KaffeeStG, ggf. i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG und § 26 KaffeeStV ggf. i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
Durchfuhr von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen EU-Mitgliedstaat (Transitverkehr)
Grundlegende Ausführungen
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren - außer Alkopops, Kaffee, kaffeehaltige Waren und Substitute für Tabakwaren - des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im deutschen Steuergebiet geliefert, ist für die Beförderung das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument (v-e-VD) nach Art. 36 Richtlinie (EU) 2020/262 als Ausdruck mitzuführen.
Nach Beendigung der Beförderung ist vom Empfänger die Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen von EMCS zu bestätigen und dieses entsprechend dem Verfahren dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
Bei regelmäßigem Transitverkehr kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
Für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten an einen Empfänger im deutschen Steuergebiet gilt das beschriebene Verfahren entsprechend.
Rechtsgrundlagen
- § 48e AlkStV
- § 22 BierStV
- § 43 SchaumwZwStV
- § 51b SchaumwZwStV
- § 40 TabStV
Besondere Ausführungen zu Alkopops, Kaffee, kaffeehaltigen Waren und Substituten für Tabakwaren
Bei der Steuer auf Alkopops, Kaffee, kaffeehaltige Waren und Substituten für Tabakwaren handelt es sich um rein nationale Verbrauchsteuern. Für die Beförderung dieser Waren im Transitverkehr durch andere Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet ist daher kein zwischen den EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregeltes Verfahren vorgesehen. Bei Alkopops sind jedoch die alkoholsteuerrechtlichen Bestimmungen zu beachten.