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Allgemeines

Verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel befinden sich grundsätzlich dann im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats, wenn sie in diesem Mitgliedstaat versteuert wurden oder aufgrund einer Steuerbefreiung in den freien Verkehr überführt werden.

Werden Genussmittel des steuerrechtlich freien Verkehrs eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken (z.B. Handel im Steuergebiet) bezogen, so gilt das sogenannte "Bestimmungslandprinzip", das heißt, die jeweilige Verbrauchsteuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Ware verbraucht wird.

Hinweis

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Genussmittel (ausgenommen Kaffee und Substitute für Tabakwaren) nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiet in Empfang genommene Genussmittel in das Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen.

Hierzu benötigen die Beteiligten eine Erlaubnis, wobei die jeweiligen Pflichten von der jeweiligen Rechtsfigur abhängig sind.

Für Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten ist das EMCS-Verfahren zu verwenden.

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