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Besondere Ausführungen und Ausnahmen

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Tabakwaren

Grundsätzlich ist die Lieferung oder der Empfang von nicht mit gültigen deutschen Steuerzeichen versehenen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes (TabStG) nicht zulässig. Grund hierfür ist die Pflicht zur Verwendung von gültigen deutschen Steuerzeichen, die nur ein Hersteller, Einführer oder eine dem Hersteller gleichgestellte Person, die nach § 3 Abs. 2 TabStG zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist, beziehen können.

Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken für Tabakwaren ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang und damit auch von der Pflicht zur Steuerzeichenverwendung befreit wurden. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden.

Ausnahmen von der Pflicht vom Verpackungszwang
Ausnahmen von der Pflicht zur Steuerzeichenverwendung

Somit entsteht für Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, die aufgrund einer zugelassenen Befreiung vom Verpackungszwang und der Pflicht zur Steuerzeichenverwendung ohne Steuerzeichen in das Steuergebiet befördert werden, die Steuer, wenn diese erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Empfang genommen werden.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger. Er hat im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Tabakwaren (Dauererlaubnis), für die in einem Monat entstandene Steuer spätestens am 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben. Die Tabaksteuer ist am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

Im Fall des Empfangs im Einzelfall hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben. Die Tabaksteuer ist sofort fällig.

In den Fällen, in denen Tabakwaren ohne gültige deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlichen freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken ohne zugelassene Befreiung vom Verpackungszwang und der Pflicht zur Steuerzeichenverwendung in das Steuergebiet befördert werden, entsteht die Tabaksteuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten im Steuergebiet.

Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Person, die die Tabakwaren im Steuergebiet in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hatte. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben. Die Tabaksteuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind nach § 215 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 23g Abs. 3 Satz 3 TabStG sicherzustellen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1625

Rechtsgrundlagen

§ 1b TabStG
§ 16 TabStG
§ 17 Abs. 1 und 2 TabStG
§ 23 TabStG
§ 23a TabStG
§ 23f TabStG
§ 23g TabStG
§ 31 Abs. 2 TabStV
§ 33 Abs. 3 und 4 TabStV
§ 40 TabStV
§ 215 AO

Substitute für Tabakwaren

Substitute für Tabakwaren unterliegen als nichtharmonisierter Steuergegenstand besonderen Regelungen.

Die Lieferung von nicht mit gültigen deutschen Steuerzeichen versehenen Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken ist nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes (TabStG) nicht zulässig. Grund hierfür ist die Pflicht zur Verwendung von deutschen Steuerzeichen. Dementsprechend müssen Substitute für Tabakwaren zum Zeitpunkt des Bezugs zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet mit gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Bei Substituten für Tabakwaren ist neben dem Hersteller und dem Einführer der Bezieher zu gewerblichen Zwecken zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt (§ 17 Abs. 2 TabStG).

Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten, an denen gültige deutsche Steuerzeichen ordnungsgemäß angebracht sind, gelten die Vorschriften für das Kaffeesteuerrecht sinngemäß. Die Regelungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Verwendung des EMCS-Verfahrens finden für Substitute für Tabakwaren keine Anwendung.

Werden Substitute für Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen, können beim zuständigen Hauptzollamt auf Antrag Vereinfachungen hinsichtlich der Anzeige des Bezugs zugelassen werden. Der Antrag ist mit amtlichem Vordruck (Formular 1831 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Bezieher (Dauererlaubnis oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis" mit Warenverzeichnis) zu stellen.

Infolge der Entrichtung der Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen (§ 17 Abs. 1 TabStG) ist die Abgabe einer Steueranmeldung im Falle des Bezugs von Substituten für Tabakwaren nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass die Steuerzeichen bereits vor dem Bezug der Substitute für Tabakwaren im Rahmen der erteilten Erlaubnis bei der Steuerzeichenstelle bestellt und nach Erhalt an den Kleinverkaufspackungen angebracht werden müssen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1831

Werden Substitute für Tabakwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in anderen Fällen ohne gültige deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken befördert, entsteht die Tabaksteuer mit dem erstmaligen Inbesitzhalten im Steuergebiet.

Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Person, die die Substitute für Tabakwaren im Steuergebiet in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hatte. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1625 "Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute") abzugeben. Die Tabaksteuer ist sofort fällig. Die Substitute für Tabakwaren sind nach § 215 AO i.V.m. § 23g Abs. 3 Satz 3 und § 1b Satz 1 TabStG sicherzustellen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1625

Die Regelungen zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Verwendung des EMCS-Verfahrens finden für Substitute für Tabakwaren keine Anwendung.

Rechtsgrundlagen

§ 1b TabStG
§ 17 Abs. 1 und 2 TabStG
§ 23f TabStG
§ 23g TabStG
§ 215 AO

Wein

Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger oder zertifizierter Versender ist bei Lieferung oder Empfang von Wein erforderlich (siehe dazu die Ausführungen zum zertifizierten Empfänger und zertifizierten Versender) ebenso die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (EMCS) bei der Beförderung von Wein. Für kleine Weinerzeuger ist eine Ausnahme der Verwendung von EMCS möglich.

Informationen zum zertifizierten Empfänger
Informationen zum zertifizierten Versender

Rechtsgrundlagen

§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SchaumwZwStG
§ 51 SchaumwZwStV
§ 51a SchaumwZwStV
§ 51b SchaumwZwStV

Kaffee und kaffeehaltige Waren

Kaffeesteuer als nichtharmonisierte Verbrauchsteuer unterliegt besonderen Regelungen.

Derjenige, der Kaffee zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und für die jeweilige Verbrauchsteuer eine Sicherheit zu leisten.

Grundlage für die Berechnung der Sicherheit ist die im Steuergebiet entstehende Steuer.

Die Bezugsanzeige hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1833 "Anzeige über den Bezug, das erstmalige Inbesitzhalten oder Verwenden zu gewerblichen Zwecken von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten") zu erfolgen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1833

Die Kaffeesteuer entsteht zum einen durch den Bezug, das heißt dadurch, dass der Bezieher

  • den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt, das heißt, Bestellung beim und Beförderung durch den Verkäufer oder
  • den Kaffee, der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde, ins Steuergebiet befördert oder befördern lässt, das heißt, als Selbstabholer oder durch eine vom Bezieher beauftragte Spedition.

Steuerschuldner wird derjenige, der Kaffee und kaffeehaltige Waren zu gewerblichen Zwecken bezieht oder in Besitz hält.

Da es sich bei der Kaffeesteuer um eine nationale, nicht harmonisierte Steuer handelt, ist eine Beförderung mit dem EMCS-Verfahren nicht möglich. Des Weiteren werden bei der Beförderung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren keine Überwachungspapiere, mitgeführt.

Grundsätzlich ist für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1816 "Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall") abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1816

Das Hauptzollamt kann weitere Auflagen zur Sicherung des Steueraufkommens verlangen. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich bezogen, können auf Antrag, der mit amtlichem Vordruck (Formular 1831 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Bezieher (Dauererlaubnis oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis" mit Warenverzeichnis) beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist, Vereinfachungen hinsichtlich der Anzeige des Bezugs und der Abgabe der Steueranmeldung zugelassen werden.

Bei nicht nur gelegentlichem Bezug kann für die innerhalb eines Monats entstandene Verbrauchsteuer eine monatliche Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren - Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer (Entlastungsanmeldung)") abgegeben werden.

Die Steueranmeldung ist in diesen Fällen am 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]
Formular 1807
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1831

Werden Kaffee oder kaffeehaltige Waren durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen.

Hierfür kann das Formular 1843 ("Anzeige über die Durchfuhr von Kaffee und/oder kaffeehaltigen Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken") verwendet werden, das nicht zwingend während der Beförderung mitgeführt werden muss. Beförderer ist der Frachtführer.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1843

Während der regelmäßigen Dienstzeiten erteilt das Sachgebiet B des Hauptzollamts Stuttgart bundesweit Auskunft darüber, ob der Beförderer die Durchfuhr von Kaffee/kaffeehaltigen Waren vor Beginn der Beförderung angezeigt hat. Außerhalb dieser Zeiten erteilt die Sprechfunkzentrale des Hauptzollamts Lörrach bundesweit diese Auskunft. Ist die Durchfuhranzeige unterblieben, entsteht sofort die Kaffeesteuer.

Hauptzollamt Stuttgart - Sachgebiet B

Sprechfunkzentrale des Hauptzollamts Lörrach
Telefon: 07621 68691-600
Telefax: 07621 68691-609
E-Mail: sprechfunkzentrale.hza-loerrach­@zoll.bund.de

Rechtsgrundlagen

§ 3 KaffeeStG
§ 17 KaffeeStG
§§ 24 - 26 KaffeeStV

Steuerfreie Alkoholerzeugnisse

Alkoholerzeugnisse, deren Steuerfreiheit nicht von ihrer Verwendung abhängt (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 Alkoholsteuergesetz), fallen trotz ihrer Einstufung als Steuergegenstand nicht unter die Vorgaben für Lieferungen zu gewerblichen Zwecken unter Verwendung von EMCS mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument. Darunter fallen beispielweise Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis 5,0 % mas, Pralinen mit einem Alkoholgehalt 8,5 % mas., Parfüms, Arznei- und Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel, Frostschutzmittel, etc. Sie können grundsätzlich ohne Förmlichkeiten in, aus und über andere Mitgliedstaaten befördert werden. Entsprechende Erlaubnisse als zertifizierter Empfänger bzw. zertifizierter Versender sind deshalb nicht erforderlich.

Bei Aromen handelt es sich erst dann um steuerfreie Alkoholerzeugnisse nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 Alkoholsteuergesetz (AlkStG), wenn ihre Bestimmung zu anderen Zwecken als der Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent auch nachgewiesen ist.

Aromen zu anderen Zwecken und solche mit ungewissem Verwendungszweck sind daher entweder unter Steueraussetzung mit EMCS und elektronischem Verwaltungsdokument oder im freien Verkehr, d.h. bereits versteuert in EMCS mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument zu befördern. Dazu sind die entsprechenden Erlaubnisse erforderlich.

Aus praktischen Gründen (fragliche Anerkennung der Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat) wird jedoch empfohlen, Aromen - unabhängig von ihrem Verwendungszweck - stets unter Steueraussetzung mit EMCS und elektronischem Verwaltungsdokument zwischen Mitgliedstaaten zu befördern oder sich alternativ nach den im anderen Mitgliedstaat anzuwendenden Regularien zu erkundigen.

Ist aufgrund der nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats bei der Beförderung (steuerbefreiter) Aromen EMCS und ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument zu verwenden, werden die erforderlichen Erlaubnisse dafür auf Antrag erteilt.

Vollständig vergällter Alkohol

Lieferungen von vollständig vergälltem Alkohol (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 Alkoholsteuergesetz, § 53 Alkoholsteuerverordnung) zu gewerblichen Zwecken in, aus oder über andere Mitgliedstaaten müssen aufgrund der Vorgaben der EU unter Verwendung von EMCS mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen. Entsprechende Erlaubnisse als zertifizierter Empfänger bzw. zertifizierter Versender sind deshalb erforderlich.

Alkopops

Bei der Alkopopsteuer handelt es sich grundsätzlich auch um eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer. Da Alkopops aber gleichzeitig auch als Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer unterliegen, wird auch in Bezug auf die Alkopopsteuer auf die Regelungen für gewerbliche Lieferungen von Alkoholerzeugnissen abgestellt.

Soweit für die in andere Mitgliedstaaten gelieferten bereits versteuerten Alkopops jedoch eine Alkopopsteuerentlastung beantragt werden soll, ist vor der Lieferung zusätzlich ein Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Alkopopsteuer zu stellen (Formular 2770 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Alkopopsteuer").

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2770

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