Steuerentstehung, Steueranmeldung und Fälligkeit
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Steuerentstehung
Bei der Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken entsteht die Steuer dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
- die Genussmittel im deutschen Steuergebiet im Empfang nimmt und damit die Beförderung beendet oder
- die Genussmittel außerhalb des deutschen Steuergebiets die Waren in Empfang nimmt und diese in das deutsche Steuergebiet befördert oder befördern lässt (z.B. es wird eine Spedition beauftragt, die Ware abzuholen).
Die Steuer entsteht nicht für Genussmittel, wenn
- sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt,
- die Waren vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind,
- diese für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 Richtlinie (EU) 2020/262 durch das Steuergebiet befördert werden oder
- wenn diese sich an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Steuerschuldner ist bei ordnungsgemäßer Durchführung der zertifizierte Empfänger der Genussmittel des freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken bezieht.
Rechtsgrundlagen
§ 26a AlkStG
§ 20a BierStG
§ 22a SchaumwZwStG, auch i.V.m. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG
§ 23f TabStG
Steueranmeldung, Fälligkeit
Ein zertifizierter Empfänger, der nur im Einzelfall Genussmittel empfängt, hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung bzw. Steuererklärung
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formularnummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkoholerzeugnisse | 1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Alkopops | 2783
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
1276
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Bier | 2075
| Steueranmeldung für Bier im Einzelfall |
Schaumwein | 2404
| Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall |
Zwischenerzeugnisse | 2453
| Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall |
Tabakwaren | 1625
| Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Die für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse entstandene Steuer ist spätestens am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die Steuer für Bier ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die Steuer für Tabakwaren ist am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Sofern ein zertifizierter Empfänger nicht nur gelegentlich Genussmittel bezieht, ist eine monatliche Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Steueranmeldung muss nicht unverzüglich abgegeben werden.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die monatliche Steueranmeldung bzw. Steuererklärung
Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkopopsteuer" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]
Verbrauchsteuerart | Formularnummer | Formularbezeichnung |
---|
Alkoholerzeugnisse | 1272
| Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren) |
Alkopops | 2780
| Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall |
2781
| Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Alkopops |
1272
| Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall |
Bier | 2074
| Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Bier |
Schaumwein | 2401
| Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Schaumwein |
Zwischenerzeugnisse | 2451
| Monatliche Steueranmeldung/ Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse |
Tabakwaren | 1625
| Steuererklärung für Tabakwaren und Tabakwarensubstitute |
Die Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse ist bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse entstandene Steuer ist spätestens am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die Steueranmeldung für Bier ist spätestens am 7. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die entstandene Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die monatliche Steuererklärung für Tabakwaren ist spätestens am 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Rechtsgrundlagen
§ 26b AlkStG
§ 20b BierStG
§ 22b SchaumwZwStG, auch i.V.m. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG
§ 23g TabStG