Beförderung von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs
Seit dem 13. Februar 2023 gelten aufgrund des siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 607 (Nr. 14)) sowie durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838 (Nr. 39)) neue Regelungen.
Damit ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten, aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet die Verwendung von verpflichtend.
Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.
Einführung in das IT-Verfahren EMCS
Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
Sollen , die bereits im versteuert worden sind, in einen anderen Mitgliedsstaat befördert werden, hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung über EMCS ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) zu übermitteln.
Diese Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem v-e-VD nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.
Sind Genussmittel bereits in anderen Mitgliedsstaaten versteuert worden, so hat der zertifizierte Empfänger im neben der Rückmeldung über das EMCS auch die genussmittelsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten.
Informationen zur Steuerentstehung bei Warenempfang
Die Teilnahme an EMCS über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist nur noch über das Zoll-Portal möglich. Hierfür benötigen die zertifizierten Beteiligten (zertifizierter Versender/zertifizierter Empfänger) ein ELSTER-Zertifikat. Zur Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung ist eine vorherige Registrierung im Zoll-Portal erforderlich.
Für eine Teilnahme an EMCS über einen Dienstleister oder unter Nutzung einer zertifizierten Software, müssen entsprechende Anträge bei der Generalzolldirektion - Direktion VI - Stammdatenmanagement - in Dresden gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf nachfolgenden Seiten im Bereich "EMCS":
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen Personen elektronisch Nachrichten über EMCS mit den Zollbehörden austauschen können, sind in der Verfahrensanweisung EMCS festgelegt.