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Verwendung von EMCS

Beförderung von Genussmitteln des steuerrechtlich freien Verkehrs

Seit dem 13. Februar 2023 gelten aufgrund des siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 6. April 2021 (BGBl. I S. 607 (Nr. 14)) sowie durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838 (Nr. 39)) neue Regelungen.

Damit ist für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten, aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet die Verwendung von EMCS verpflichtend.

Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument

Sollen Genussmittel, die bereits im deutschen Steuergebiet versteuert worden sind, in einen anderen Mitgliedsstaat befördert werden, hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung über EMCS ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) zu übermitteln.

Diese Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken ausgeführt, wenn die Beförderung mit einem v-e-VD nach Art. 36 der Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie) erfolgt.

Sind Genussmittel bereits in anderen Mitgliedsstaaten versteuert worden, so hat der zertifizierte Empfänger im deutschen Steuergebiet neben der Rückmeldung über das EMCS auch die genussmittelsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten.

Informationen zur Steuerentstehung bei Warenempfang

Die Teilnahme an EMCS über die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist nur noch über das Zoll-Portal möglich. Hierfür benötigen die zertifizierten Beteiligten (zertifizierter Versender/zertifizierter Empfänger) ein ELSTER-Zertifikat. Zur Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung ist eine vorherige Registrierung im Zoll-Portal erforderlich.

LOGIN Zoll-Portal
Informationen zum Zoll-Portal

Für eine Teilnahme an EMCS über einen Dienstleister oder unter Nutzung einer zertifizierten Software, müssen entsprechende Anträge bei der Generalzolldirektion - Direktion VI - Stammdatenmanagement - in Dresden gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf nachfolgenden Seiten im Bereich "EMCS":

Fragen und Antworten zum EMCS
Teilnahmevoraussetzungen

Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter welchen Personen elektronisch Nachrichten über EMCS mit den Zollbehörden austauschen können, sind in der Verfahrensanweisung EMCS festgelegt.

Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS
Informationen zur Teilnahme am EMCS-Verfahren
Ablauf des EMCS-Verfahrens

Hinweis

Bei Beförderungen des steuerlich freien Verkehrs mit EMCS erfolgt bei der Eröffnung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments ein automatisierter Abgleich der vom Versender angegebenen Daten mit den in der Datenbank SEED gespeicherten Daten. Eine Teilnahme an EMCS ohne ordnungsgemäße Erfassung in der SEED-Datenbank ist nicht möglich. Es empfiehlt sich dringend, rechtzeitig vor der beabsichtigten Eröffnung eines EMCS-Vorgangs bzw. bereits bei Eingang eines Auftrags zu prüfen, ob der Handelspartner in SEED erfasst ist.

Dabei gilt es zu beachten, dass die Eingangsmeldung einer Beförderung des steuerrechtlich freien Verkehrs erst durch das zuständige Hauptzollamts freigegeben wird, sofern seitens des zertifizierten Empfängers folgender Nachweis geführt, dass:

  • die Steueranmeldung erfolgt ist und vom zuständigen Hauptzollamt angenommen wurde oder
  • die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einer Steuerlager aufgenommen wurden oder
  • sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung anschließt.

(Artikel 37 Richtlinie (EU) 2020/262 (Systemrichtlinie))

Weitere Informationen finden Sie auf nachfolgender Seite im Bereich "EMCS".

SEED und EMCS

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