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Zertifizierter Empfänger

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Definition

Zertifizierte Empfänger sind Personen, die harmonisierte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet empfangen dürfen. Dabei kann der Empfang dieser Erzeugnisse im Einzelfall (gelegentlich) oder regelmäßig (nicht nur gelegentlich) erfolgen.

Einem zertifizierten Empfänger ist ebenfalls erlaubt, Genussmittel in Empfang zu nehmen, die aus dem Steuergebiet über einen anderen Mitgliedsstaat in das Steuergebiet befördert werden (z.B. von Saarbrücken über Frankreich nach Kehl).
Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts können zertifizierter Empfänger sein.

Gleiches gilt für Privatpersonen, wenn sie nicht im Rahmen des Versandhandels beliefert werden oder sie die Genussmittel nicht selbst aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu privaten Zwecken in das Steuergebiet bringen.

Zertifizierter Empfänger, Dauererlaubnis

Wer als zertifizierter Empfänger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs empfangen möchte, bedarf einer Erlaubnis. Der zertifizierte Empfänger hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2758 "Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2759 ["Warenverzeichnis - zertifizierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2758)"] im Voraus zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2758
Formular 2759

Dem Antrag sind Lagepläne mit den jeweils beantragen Empfangsorten und Angaben der Anschriften sowie eine Darstellung über den Empfang und den Verbleib verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehr beizufügen.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

Vor Erteilung der Erlaubnis ist zudem eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten. Die Höhe der Sicherheit richtet sich bei einem zertifizierten Empfänger, der nicht nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, nach der Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und ordnungsmäßig kaufmännische Bücher geführt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufgestellt werden (soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind).

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben.

Bei Steuerlagerinhabern und registrierten Empfängern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige erforderlich. Sie haben die Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2758 "Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2759 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2758)") abzugeben und eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2758
Formular 2759

Im Anschluss bestätigt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte und erteilt eine entsprechende Verbrauchsteuernummer.

Pflichten

Der zertifizierte Empfänger, der nicht nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken empfängt, muss Aufzeichnungen über die empfangenen Waren sowie ein Belegheft führen. Der Empfang ist vom zertifizierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

Sämtliche im Zusammenhang mit der Erlaubnis stehende Änderungen hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort betreiben möchte. In diesem Fall hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Ergibt die Prüfung des Hauptzollamts, dass der beantragte Empfangsort nicht genehmigt werden kann, wird dies dem Beteiligten bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung mitgeteilt. Andernfalls gilt der beantragte Empfangsort als genehmigt.

Eine Änderung des Bestimmungsorts ist ausschließlich auf einen anderen Empfangsort des gleichen zertifizierten Empfängers oder an den Versandort möglich.
Der zertifizierte Empfänger muss die ordnungsgemäße Beendigung eines elektronischen Versands unter Verwendung des EMCS-Verfahrens durchführen.

Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

Bei gelegentlichem Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren besteht die Möglichkeit, jeweils eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall zu beantragen. Die Erlaubnis ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2758 "Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2759 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2758)") zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2758
Formular 2759

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der zertifizierte Empfänger eine Sicherheit in Höhe der in diesem Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall und beschränkt die Erlaubnis auf

  • eine bestimmte Menge,
  • eine Beförderung,
  • einen einzigen zertifizierten Versender und
  • einen bestimmten Zeitraum.

Des Weiteren wird eine entsprechende Verbrauchsteuernummer erteilt.

Bei Steuerlagerinhabern/registrierten Empfängern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige erforderlich. Sie haben die Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2758 "Zertifizierter Empfänger - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Empfängers") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2759 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Empfänger (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2758)") abzugeben und eine Sicherheit für die entstehende Steuer zu leisten.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2758
Formular 2759

Im Anschluss bestätigt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall und beschränkt die Erlaubnis auf

  • eine bestimmte Menge
  • eine Beförderung
  • einen einzigen zertifizierten Versender und
  • einen bestimmten Zeitraum.

Des Weiteren wird eine entsprechende Verbrauchsteuernummer erteilt.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Rechtsgrundlagen

§ 24a AlkStG; § 48 AlkStV
§ 20a BierStG; § 35 BierStV
§ 20a, auch i.V.m. § 29 Abs. 3 oder § 32 Abs. 2 Nr. 3 SchaumwZwStG; § 34, auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV sowie § 51 SchaumwZwStV
§ 23a TabStG; § 40 TabStV

Erteilung der Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die im Steuergebiet eine Betriebstätte oder Niederlassung betreiben, kann eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Steuergebiet erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass in der Betriebsstätte oder Niederlassung alle relevanten Unterlagen vorgehalten werden, die eine Steueraufsicht durch die Zollverwaltung gewährleisten.

Für die Beantragung der Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Steuergebiet kann der Wirtschaftsbeteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat wahlweise die Papierform über das Formular-Management-System (FMS) oder die digitalisierte Abgabe über das Zoll-Portal nutzen.

Die Beförderung der Waren mit elektronischen Beförderungsverfahren EMCS kann der Wirtschaftsbeteiligte aus einem anderen Mitgliedstaat mit der Internetanwendung EMCS über das Zoll-Portal, der Abwicklung über eine zugelassene Software oder durch Beauftragung und Abwicklung über einen zugelassenen IT-Dienstleister abwickeln.

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