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Zertifizierter Versender

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Definition

Zertifizierte Versender sind Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat liefern dürfen.

Ein zertifizierter Versender kann auch Genussmittel über einen anderen Mitgliedsstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet liefern (z.B. von Saarbrücken über Frankreich nach Kehl).

Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Privatpersonen können zertifizierte Versender sein.

Zertifizierter Versender, Dauererlaubnis

Wer als zertifizierter Versender Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs versenden möchte, bedarf einer Erlaubnis. Der zertifizierte Versender hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2742 "Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2743 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)") zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"
Formular 2742
Formular 2743

Dem Antrag ist eine Aufstellung mit den jeweils beantragen Versandorten und Angaben der Anschriften sowie eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs beizufügen.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und ordnungsmäßig kaufmännische Bücher geführt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufgestellt werden (soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind).

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

Bei Steuerlagerinhabern/registrierten Versendern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige über die Leistung der Sicherheit erforderlich. Sie haben die Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2742 "Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2743 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)") abzugeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"
Formular 2742
Formular 2743

Im Anschluss bestätigt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte und erteilt eine entsprechende Verbrauchsteuernummer.

Pflichten

Der zertifizierte Versender, der nicht nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken liefert, muss Aufzeichnungen über die gelieferten Genussmittel sowie ein Belegheft führen. Der Versand ist vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

Sämtliche im Zusammenhang mit der Erlaubnis stehende Änderungen hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der zertifizierte Versender zusätzlich zu den bewilligten Versandorten einen weiteren Versandort betreiben möchte. In diesem Fall hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. Ergibt die Prüfung des Hauptzollamts, dass der beantragte Versandort nicht genehmigt werden kann, wird dies dem Beteiligten bis spätestens eine Woche vor Beginn der Beförderung mitgeteilt. Andernfalls gilt der beantragte Versandort als genehmigt.

Eine Änderung des Bestimmungsorts ist ausschließlich auf einen anderen Bestimmungsort des geleichen zertifizierten Empfängers oder zurück zum Abgangsort möglich.

Der zertifizierte Versender muss die ordnungsgemäße Beendigung eines elektronischen Versands unter Verwendung des EMCS-Verfahrens durchführen.

Der Ablauf des EMCS-Verfahrens unter Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) wird in den Einführungen in das IT-Verfahren EMCS erläutert.

Einführung in das IT-Verfahren EMCS

Zertifizierter Versender im Einzelfall

Bei gelegentlichem Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren besteht die Möglichkeit eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall zu beantragen. Die Erlaubnis ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2742 "Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2743 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)") zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"
Formular 2742
Formular 2743

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall und beschränkt die Erlaubnis auf

  • eine bestimmte Menge,
  • eine Beförderung,
  • einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  • einen bestimmten Zeitraum.

Des Weiteren wird eine entsprechende Verbrauchsteuernummer erteilt.

Bei Steuerlagerinhabern/registrierten Versendern mit Dauererlaubnis ist für die Waren und Orte, für die sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, lediglich eine Anzeige erforderlich. Sie haben die Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2742 "Zertifizierter Versender - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Anzeige eines Steuerlagerinhabers/registrierten Versenders") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2743 ("Warenverzeichnis - zertifizierter Versender (ohne Energieerzeugnisse) (Anlage zum Formular 2742)") abzugeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse"
Formular 2742
Formular 2743

Im Anschluss bestätigt das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzelfall und beschränkt die Erlaubnis auf

  • eine bestimmte Menge
  • eine Beförderung
  • einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  • einen bestimmten Zeitraum.

Außerdem wird eine entsprechende Verbrauchsteuernummer erteilt.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Rechtsgrundlagen

§ 24b AlkStG; § 48a AlkStV
§ 20b BierStG; § 35a BierStV
§ 20b, auch i.V.m. § 29 Abs. 3 oder § 32 Abs. 2 Nr. 3 SchaumwZwStG; § 34a, auch i.V.m. § 43 SchaumwZwStV sowie § 51 SchaumwZwStV
§ 23b TabStG; § 40a TabStV

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