Besonderheiten Bier
Das Biersteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die in dieser Form nicht alle Verbrauchsteuergesetze beinhalten. Steuerfrei sind die unentgeltliche Abgabe von Bier durch eine zugelassene Brauerei an seine Arbeitnehmer als Haustrunk und die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer.
Haustrunk
Von der Zollverwaltung zugelassene Brauereien können Bier als Haustrunk steuerfrei an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgeben. Das Bier ist dabei von der Brauerei unentgeltlich abzugeben.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sein.
Anhand betrieblicher Aufzeichnungen hat der Brauereiinhaber nachzuweisen, welche Haustrunkmengen monatlich an welche Personen unentgeltlich abgegeben wurden.
Das kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.
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- § 23 Abs. 2 BierStG
- § 40 BierStV
Haus- und Hobbybrauer
Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von fünf Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.
Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden.
Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.
In Fällen, in denen Haus- und Hobbybrauer über die Freimenge von fünf Hektolitern hinaus Bier brauen ist eine Steueranmeldung für Bier im Einzelfall (Formular 2075) abzugeben.
- Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
- Formular 2075
- Weiterführende Informationen zum Bereich der Haus- und Hobbybrauer
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- § 29 Abs. 2 BierStG
- § 41 BierStV
Besonderheiten Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Das Tabaksteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die in dieser Form nicht alle Verbrauchsteuergesetze beinhalten. Steuerfrei sind die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren durch den Hersteller an seine Arbeitnehmer als Deputat und die Herstellung von Tabakwaren bzw. durch Privatpersonen in bestimmten Fällen.
Das steuerfreie Deputat
Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
- in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind oder
- in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an dieses angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben oder
- mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient oder
- zur Verwaltung des Betriebes gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt werden.
Für die Deputatsberechtigung gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
- in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
- in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren verpackt oder Zigaretten oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden,
- in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
- in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren beschränkt, die
- nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
- in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren stehen.
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- § 30 Abs. 3 und 4, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 44 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Herstellung durch Privatpersonen
Das Tabaksteuerrecht sieht zwei weitere Befreiungen vor, die eine Steuerentstehung aufgrund einer Herstellung ohne Erlaubnis verhindern. Von der Steuer befreit sind
- Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden und
- Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen.
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§ 30 Abs. 1 TabStG