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Steuerbefreiungen kraft Gesetzes

Gemeinsame Steuerbefreiungen kraft Gesetzes für Alkoholerzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und Kaffee

Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) und Alkopops, Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und Kaffee sind Genussmittel, deren Verbrauch im Regelfall der jeweiligen Verbrauchsteuer unterliegt. Für bestimmte gesetzliche Tatbestände sieht das Verbrauchsteuerecht jedoch eine Befreiung kraft Gesetzes von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor. In diesen Fällen ist keine Erlaubnis erforderlich.

Fälle der Steuerbefreiungen für Alkoholerzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und Kaffee

Für Alkoholerzeugnisse und Alkopops, Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, Tabak, Substitute für Tabakwaren und Kaffee entsteht die jeweilige Verbrauchsteuer nicht, wenn diese Erzeugnisse

  • als Probe entnommen werden (Hierbei sind die Regelungen der einzelnen Verbrauchsteuergesetze zu beachten.),
  • unter Steueraufsicht vernichtet werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Abs. 2 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG
  • § 23 Abs. 2 BierStG
  • § 23 Abs. 2 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG
  • § 30 Abs. 1 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1
  • § 20 Abs. 1 KaffeeStG

Weitere Steuerbefreiungen für Alkoholerzeugnisse und Alkopops

Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) sind darüber hinaus von der Steuer befreit, wenn sie:

  • als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- und Gewerbeaufsicht entnommen werden
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen
  • Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Abs. 1 AlkStG vorgesehen ist
  • in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden

Die Regelungen aus dem Alkoholsteuerrecht gelten für die Steuerbefreiung von Alkopops sinngemäß; praktische Bedeutung dürften aber nur die Entnahme als Probe und die Vernichtung unter Steueraufsicht erlangen.

Informationen zur Vergällung

Weitere Steuerbefreiungen für Bier

Bier ist darüber hinaus von der Steuer befreit, wenn es:

  • als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- und Gewerbeaufsicht entnommen wird
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen
  • von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird
  • von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 2 BierStG
  • § 40 BierStV
  • § 29 Abs. 2 BierStG i.V.m. § 41 BierStV

Informationen zu den Haus- und Hobbybrauern bei den Besonderheiten innerhalb der Steuerbefreiung kraft Gesetzes

Weitere Steuerbefreiungen für Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Darüber hinaus sind Schaumwein und Zwischenerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie:

  • als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- und Gewerbeaufsicht entnommen werden
  • im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer unterliegen

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 2 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG

Weitere Steuerbefreiungen für Tabak

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sind von der Steuer und von dem Verpackungszwang befreit wenn sie:

  • zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden
  • zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden
  • so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können
  • unter Steueraufsicht vergällt werden
  • Zigaretten sind, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen (Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.)
  • der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt
  • im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen.

Darüber hinaus sind Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden, von der Steuer und dem Verpackungszwang befreit.

Rechtsgrundlage

§ 30, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

Informationen zum steuerfreien Deputat bei den Besonderheiten innerhalb der Steuerbefreiung kraft Gesetzes

Weitere Steuerbefreiungen für Kaffee

Kaffee ist darüber von der Steuer befreit, wenn er:

  • bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird
  • von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen
  • in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird
Hinweis

Die Steuerbefreiungen gelten nur für Kaffee, nicht für kaffeehaltige Waren. Es ist deshalb erforderlich, dass die Definitionen von Kaffee und kaffeehaltigen Waren berücksichtigt werden.

Informationen zu den Steuergegenständen im Kaffeesteuerrecht

Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 1 KaffeeStG


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