Abgabe von Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren
Das kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Rahmen der erteilten Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an oder andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben mit der Aufschrift, dass es sich um unversteuerte Waren handelt.
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- § 62 AlkStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 62 AlkStV
- § 39d BierStV
- § 38d SchaumwZwStV
- § 38d i.V.m. § 43 SchaumwZwStV
- § 31 TabStG, ggf. i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 47 TabStV
Zweckwidrige Verwendung
Die Steuer entsteht, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Soweit der Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht festgestellt werden kann, gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Eine Verwendung von Erzeugnissen ohne die vorgeschriebene gilt ebenfalls als zweckwidrige Verwendung. Steuerschuldner ist der Verwender, der unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hat. Die Steuer ist sofort fällig.
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- § 28 Abs. 3 AlkStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 Abs. 3 AlkStG
- § 23a Abs. 3 BierStG
- § 23a Abs. 3 SchaumwZwStG
- § 23a Abs. 3 i.V.m. § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG
- § 31 Abs. 3, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG