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Anwendungsfälle der steuerfreien gewerblichen Verwendung von Alkoholerzeugnisse, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren

Anwendungsfälle Alkoholerzeugnisse und Alkopops

Die Möglichkeiten der steuerfreien Verwendung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol und alkoholhaltige Waren) sowie die Voraussetzungen und Bedingungen hierzu ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Für die Steuerbefreiungen von Alkopops gelten die Vorschriften für die Alkoholsteuer.

Alkoholerzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:

  • zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte
  • unvergällt zur Herstellung von Essig
  • vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
  • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
  • unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
  • unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
Hinweis

Nach europäischer Vorgabe gilt die Steuerbefreiung für Aromen unabhängig von den in § 27 Abs. 1 Nr. 5 AlkG aufgeführten Verwendungszwecken.

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AlkStG
  • § 58 AlkStV

In den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, muss der Verwender nach Arzneimittelrecht befugt sein, Arzneimittel herzustellen (z.B. Apotheker). Welche Waren Arzneimittel sind, ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz.
Steuerfrei bezogener Alkohol zur Herstellung von Essig ist unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb, vom Essighersteller mit Essigsäure selbst zu vergällen, das heißt für den menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (§ 52 Abs. 3 AlkStV).

Die steuerfreie Verwendung von Alkoholerzeugnissen zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind (z.B. Herstellung von kosmetischen Produkten) oder zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen (z.B. Einsatz von Alkohol zur Verdünnung von Farben und Lacken) ist nur zulässig, sofern die eingesetzten Alkoholerzeugnisse vergällt sind.

Rechtsgrundlagen

  • § 52 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 52 AlkStV

Anwendungsfälle Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse können steuerfrei gewerblich verwendet werden (z.B. die Verwendung von vergälltem Bier zur Herstellung von Biershampoo).

Steuerfrei sind folgende gewerbliche Verwendungen:

  • zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte
  • zur Herstellung von Essig
  • vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
  • zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

    • Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    • anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier bzw. Schaumwein bzw. Zwischenerzeugnisse und andere alkoholhaltige Getränke
  • unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm
  • unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier bzw. Schaumwein bzw. Zwischenerzeugnisse und andere alkoholhaltige Getränke.

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 1 BierStG
  • § 23 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 23 Abs. 1 SchaumwZwStG und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG

Anwendungsfälle Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren

Steuerfrei sind folgende gewerbliche Verwendungen:

  • Verwendung zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren
  • Verwendung für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen, die Versuche und Untersuchungen können auch außerhalb des Steuerlagers erfolgen

Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und f), auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG


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