Anwendungsfälle der steuerfreien gewerblichen Verwendung von Alkoholerzeugnisse, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren
Anwendungsfälle Alkoholerzeugnisse und Alkopops
Die Möglichkeiten der steuerfreien Verwendung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol und alkoholhaltige Waren) sowie die Voraussetzungen und Bedingungen hierzu ergeben sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Alkoholsteuergesetz (AlkStG). Für die Steuerbefreiungen von Alkopops gelten die Vorschriften für die Alkoholsteuer.
Alkoholerzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:
- zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte
- unvergällt zur Herstellung von Essig
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
- vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
- unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von Lebensmitteln
- unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.
Nach europäischer Vorgabe gilt die Steuerbefreiung für Aromen unabhängig von den in § 27 Abs. 1 Nr. 5 AlkG aufgeführten Verwendungszwecken.
Rechtsgrundlagen
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AlkStG
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AlkStG
- § 58 AlkStV
In den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, muss der Verwender nach Arzneimittelrecht befugt sein, Arzneimittel herzustellen (z.B. Apotheker). Welche Waren Arzneimittel sind, ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz.
Steuerfrei bezogener Alkohol zur Herstellung von Essig ist unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb, vom Essighersteller mit Essigsäure selbst zu vergällen, das heißt für den menschlichen Genuss unbrauchbar zu machen (§ 52 Abs. 3 AlkStV).
Die steuerfreie Verwendung von Alkoholerzeugnissen zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind (z.B. Herstellung von kosmetischen Produkten) oder zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen (z.B. Einsatz von Alkohol zur Verdünnung von Farben und Lacken) ist nur zulässig, sofern die eingesetzten Alkoholerzeugnisse vergällt sind.
Rechtsgrundlagen
- § 52 AlkStV
- § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 52 AlkStV
Anwendungsfälle Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse
Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse können steuerfrei gewerblich verwendet werden (z.B. die Verwendung von vergälltem Bier zur Herstellung von Biershampoo).
Steuerfrei sind folgende gewerbliche Verwendungen:
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 BierStG
- § 23 Abs. 1 SchaumwZwStG
- § 23 Abs. 1 SchaumwZwStG und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG
Anwendungsfälle Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Steuerfrei sind folgende gewerbliche Verwendungen:
- Verwendung zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren
- Verwendung für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen, die Versuche und Untersuchungen können auch außerhalb des Steuerlagers erfolgen
Rechtsgrundlage
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und f), auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG