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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung für Alkoholerzeugnisse, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Zur steuerfreien gewerblichen Verwendung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol und alkoholhaltige Waren), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren ist eine Erlaubnis erforderlich. Ausnahmen sind die in § 57 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) genannten Fälle (Allgemeine Verwendungserlaubnis).

Die Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung der genannten Waren ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn durch den Verwender beim zuständigen Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2740 "Antrag - steuerfreie Verwendung"] zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2740

Dem Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken der genannten Waren sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  • ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
  • bei Arzneimittelherstellern:
    eine Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis
  • bei Apotheken:
    eine Kopie der Betriebserlaubnis
  • eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung [Formular 2741 "Betriebserklärung - Anlage zum Formular 2740"]

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2741

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann ganz oder teilweise auf die oben genannten Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Änderung der dargestellten Verhältnisse

Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der im Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol und alkoholhaltige Waren), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • § 28 Abs.1 AlkStG i.V.m. § 58 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 Abs. 1 AlkStG i.V.m. § 59 AlkStV
  • § 23a Abs. 1 BierStG i.V.m. § 39 BierStV
  • § 23a Abs. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 38 SchaumwZwStV
  • § 23a Abs. 1 und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 38 SchaumwZwStV
  • § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und f) TabStG i.V.m. § 45 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 28 AlkStG, § 59 Abs. 4 i.V.m. § 8 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 AlkStG, § 59 Abs. 4 i.V.m. § 8 AlkStV
  • § 23a BierStG i.V.m. § 39a Abs. 4 i.V.m. § 7 BierStV
  • § 23a und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 38a Abs. 4 i.V.m. § 7 SchaumwZwStV
  • § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 TabStG i.V.m. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

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