Zoll

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Erlaubniserteilung

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilt das zuständige Hauptzollamt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der genannten Waren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein (außer Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren) als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols bzw. 75 Hektoliter Bier bzw. 5 Hektoliter Schaumwein bzw. Zwischenerzeugnissen liegt.

Rechtsgrundlagen

  • § 28 Abs. 1 AlkStG i.V.m. § 59 AlkStV
  • § 3 Abs.1 AlkopopStG i.V.m. § 28 Abs. 1 AlkStG i.V.m. § 59 AlkStV
  • § 23a Abs. 1 BierStG i.V.m. § 39a BierStV
  • § 23a Abs. 1 SchaumwZwStG i.V.m. § 38a SchaumwZwStV
  • § 23a Abs. 1 und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 38a SchaumwZwStV
  • § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 TabStG i.V.m. § 46 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, können Erlaubnisinhaber von einem Steuerlager im deutschen Steuergebiet unversteuert die genannten Waren beziehen. Um Waren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung empfangen zu können, muss der Verwender für diese Waren über eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger verfügen.

Sind die in § 54 Abs. 1 AlkStV genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders andere Vergällungsmittel zulassen.

Informationen zur Steueraussetzung

Die Erlaubnis kann befristet werden. In ihr sind unter anderem die Pflichten des Erlaubnisinhabers aufgeführt.

Zu den Pflichten zählen zum Beispiel:

  • Mitteilungspflichten für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis
    Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren ist die Erlaubnis dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren unter Steueraussetzung in den Betrieb des Verwenders vorzulegen. Die Erlaubnis kann befristet werden.
  • Anzeigepflichten bei Änderung von Verhältnissen
    Sollen die im Erlaubnisantrag angemeldeten Betriebsverhältnisse (z.B. Rechtsform, räumliche Ausgestaltung usw.) geändert werden, muss dies dem Hauptzollamt zuvor schriftlich angezeigt werden.
  • Aufbewahrungspflichten, Buchführungs- bzw. Anschreibungspflichten
    Der Verwender hat ein Belegheft sowie ein Verwendungsbuch zu führen und Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge zu fertigen. Zu- und Abgänge sind unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann jeweils gesonderte Anordnungen treffen beziehungsweise Erleichterungen zulassen.
  • Lagerung, Bestandsaufnahme
    Der Verwender darf die Waren nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Bei Führung eines Verwendungsbuchs oder anderer an Stelle dessen zugelassener Aufzeichnungen ist einmal jährlich eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme muss dem Hauptzollamt drei Wochen zuvor und das Ergebnis innerhalb eines Monats nach Abschluss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) angemeldet werden. Dabei ist zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Es kann auch eine amtliche Bestandsaufnahme durchgeführt werden. Das zuständige Hauptzollamt kann jeweils gesonderte Anordnungen treffen bzw. Erleichterungen zulassen. Bei der Verwendung von Erzeugnissen kann das Hauptzollamt verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in welchen die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Der Verwender hat die versteuerten und unversteuerten Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unversteuertem unvergällten Alkohol herstellt und daneben auch versteuerten Alkohol verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen.
Änderung der dargestellten Verhältnisse

Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der im Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Alkoholerzeugnissen (Alkohol und alkoholhaltige Waren), Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • § 28 AlkStG, §§ 59 bis 61 AlkStV, § 8 bis 13 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 AlkStG , §§ 59, 61 AlkStV, § 8 bis 13 AlkStV
  • § 23a BierStG i.V.m. § 39b-d BierStV
  • § 23a und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 38b-d SchaumwZwStV
  • § 28 AlkStG, § 59 Abs. 4 i.V.m. § 8 AlkStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 28 AlkStG, § 59 Abs. 4 i.V.m. § 8 AlkStV
  • § 23a BierStG i.V.m. § 39a Abs. 4 i.V.m. § 7 BierStV
  • § 23a und § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 38a Abs. 4 i.V.m. § 7 SchaumwZwStV
  • § 30 Abs. 1 i.V.m. § 31 TabStG i.V.m. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

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