Allgemeines
Vergällung bedeutet, dass dem Alkohol bestimmte Stoffe (Vergällungsmittel) beigegeben werden, um ihn für Trink- und Genusszwecke unbrauchbar zu machen und dadurch eine zweckwidrige Verwendung praktisch auszuschließen. Das Vergällen stellt ein Mittel der Steueraufsicht dar.
Auch Alkopops, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Tabakwaren und werden soweit es die entsprechenden Vorschriften für die steuerfreie gewerbliche Verwendung vorsehen, vergällt (z.B. die Verwendung von vergälltem Bier zur Herstellung von Biershampoo).
Eine Vergällung ist jedoch nicht vorgesehen, wenn sie nach Art der Verwendung ausgeschlossen ist (z.B. Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln).
Je nach Verwendungszweck des eingesetzten Alkohols sind verschiedene Vergällungsmittel zugelassen.
Vollständig vergällter Alkohol
Alkohol ist im Sinne des Alkoholsteuerrechts nur dann vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, Seite 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1112/2017 der Kommission vom 22. Juni 2017 (ABl. L 162/22 vom 23.06.2017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 AlkStG versagen oder eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Branntwein verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Derartige Allgemeinverfügungen werden im Bundesanzeiger sowie auf unserer Website veröffentlicht.
Hinweis: Derzeit bestehen keine derartigen Allgemeinverfügungen.
Alkohol kann im Steuergebiet mit folgendem, in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 aufgeführten Vergällungsmittel vollständig vergällt werden:
je 100 Liter reinen Alkohols:
- 1 Liter Isopropylalkohol (IPA)
- 1 Liter Methylethylketon (MEK)
- 1 Gramm Denatoniumbenzoat
Andere in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 aufgeführte Vergällungsmittel können zukünftig lediglich, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AlkStG i.V.m. § 54 Abs. 2 AlkStV, auf Antrag des Verwenders vom zuständigen Hauptzollamt als Sondervergällungsmittel für die unvollständige Vergällung von Alkohol zugelassen werden.
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§ 53 AlkStV
Allgemeine Verwendungserlaubnis
Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung von vergällten Alkoholerzeugnissen zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, sowie zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AlkStG), allgemein erteilt, wenn diese Alkoholerzeugnisse mit einem der folgenden Vergällungsmittel (bezogen auf jeweils 100 Liter reinen Alkohol) vergällt wurden:
- 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)
- 6,0 Kilogramm Schellack
- 2,0 Liter Toluol
- 2,0 Liter Cyclohexan
Die Alkoholerzeugnisse müssen bereits vergällt bezogen werden.
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§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 57 AlkStV
Vergällung von Alkohol zur erlaubnisabhängigen steuerfreien gewerblichen Verwendung
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AlkStG sind Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden:
- vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
- vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
Zur Vergällung von 100 Liter reinen Alkohols werden hierfür gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 AlkStV folgende Vergällungsmittel zugelassen:
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
- 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester
- 0,5 Kilogramm Thymol
- 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
- 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:
- 1,0 Liter Petrolether
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:
- 5,0 Liter Ethylether
zur Herstellung von Kraftstoffen:
- 2,0 Liter Kraftstoff
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):
- 0,085 Liter ETBE
zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:
- 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol
Sofern diese Vergällungsmittel im Einzellfall für Inhaber nach den Anforderungen des Verwenders für die in § 27 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AlkStG genannten Zwecke ungeeignet sind, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt das Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen.
Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller unentgeltliche Proben zu Untersuchungszwecken verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden sollen, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist.
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§ 54 AlkStV
In den anderen EU-Mitgliedstaaten allgemein zugelassene Vergällungsmittel
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel werden von der Europäischen Kommission regelmäßig bekannt gegeben. Die folgende Übersicht enthält die in den anderen EU-Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel:
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EU-Mitgliedstaat Hinweis zur Liste:
Allgemein zugelassene Vergällungsmittel
Belgien in englischer Sprache Dänemark in englischer Sprache Estland in englischer Sprache Finnland in englischer Sprache Griechenland in englischer Sprache Großbritannien in englischer Sprache Irland in englischer Sprache Italien in englischer Sprache Kroatien in englischer Sprache Lettland in englischer Sprache Litauen in englischer Sprache Luxemburg in französischer Sprache Malta in englischer Sprache Niederlande in englischer Sprache Österreich in deutscher Sprache Polen in englischer Sprache Portugal in portugiesischer Sprache Schweden in englischer Sprache Slowakei in englischer Sprache Slowenien in englischer Sprache Spanien in spanischer Sprache Tschechien in englischer Sprache Ungarn in englischer Sprache Zypern in englischer Sprache
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§ 54 Abs. 2 AlkStV
Entgällung, Absehen von der Vergällung
Es ist verboten, vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, so müssen diese erneut vergällt werden. Wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden, kann das auch Ausnahmen zulassen. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen. Auch kann es für den Fall, dass der Verwender Waren herstellen will, die keinen Alkohol mehr enthalten, und eine Vergällung nicht möglich ist, auf Antrag von einer Vergällung absehen.
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§ 55 AlkStV