Anwendungsfälle und Erlaubnisverfahren
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Fälle des steuerfreien Bezugs von Kaffee
Kaffee ist steuerfrei, wenn er unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr in ein Drittland oder für die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung steht dem steuerfreien Bezug gleich.
Um Kaffee steuerfrei beziehen und verwenden zu können, benötigt der Hersteller eine Erlaubnis.
Rechtsgrundlagen
- § 20 KaffeeStG
- § 30 KaffeeStV
Erlaubnisverfahren
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Für den steuerfreien Bezug von Kaffee oder die steuerfreie Entnahme von Kaffee aus eigener Produktion zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die für die Ausfuhr in ein Drittland oder für die Lieferung an einen Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, ist eine Erlaubnis erforderlich.
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 30 KaffeeStV
Diese ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1844 "Antrag - steuerfreier Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren"] zu beantragen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Der Bezug des Kaffees erfolgt unter Steueraussetzung entsprechend der Bestimmungen für die Beförderung in ein Steuerlager.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1844
Formular 1845
Informationen zur Steueraussetzung
Erlaubniserteilung
Die Erlaubnis wird vom zuständigen Hauptzollamt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen bereits eine Steuerentlastung für das Verbringen von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zugesagt ist. Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen.
Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1816 "Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall"] abzugeben und die Steuer sofort bei der Zollzahlstelle des örtlich zuständigen Hauptzollamts zu entrichten. Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu führen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1816
Rechtsgrundlage
§ 20 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 30 KaffeeStV
Änderung der dargestellten Verhältnisse
Der Hersteller kaffeehaltiger Waren hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der im Antrag auf Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen (§ 20 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 30 Abs. 5 KaffeeStV i.V.m. § 7 KaffeeStV).