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Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

Erlöschungstatbestände

Die Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren erlischt grundsätzlich durch

  1. Widerruf,
  2. Fristablauf,
  3. Verzicht des Erlaubnisinhabers,
  4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
  5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
  6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
  7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
  8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,
  10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis,

soweit gesetzlich zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmt ist.

Fortbestand der Erlaubnis

In den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 6. bis 8. gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort, soweit die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mitgeteilt haben, dass der Betrieb des Herstellers kaffeehaltiger Waren bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird.
Wird auf eine Fortführung des Betriebs oder der Betriebe verzichtet, so erlischt die fortgeltende Erlaubnis.

Soweit in den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 5., 6., 9. und 10. vor dem Erlöschen der Erlaubnis von

  • dem neuen Inhaber,
  • den Erben,
  • dem Inhaber des neuen Unternehmens,
  • dem Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
  • dem Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,

eine neue Erlaubnis beantragt wird, so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Auch kann mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
Wird keine neue Erlaubnis erteilt, erlischt die fortgeltende Erlaubnis.

Steuerentstehung nach Erlöschen der Erlaubnis

Befinden sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis noch kaffeehaltige Waren im Betrieb des Herstellers, so gelten diese als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der steuerfreie Verwender, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1816 "Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall"] abzugeben. Wurde vom zuständigen Hauptzollamt zur Räumung des Betriebs eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

Anzeigepflichten

In den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 4. bis 8. haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  • der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens
  • die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers
  • die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung

Entsprechendes gilt in den Fällen der oben genannten Erlöschenstatbestände 9. und 10. für den steuerfreien Verwender beziehungsweise den Hersteller von kaffeehaltiger Ware selbst.

Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 30 Abs. 5 KaffeeStV i.V.m. § 8 KaffeeStV

Änderung der dargestellten Verhältnisse

Der Hersteller kaffeehaltiger Waren hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der im Antrag auf Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen (§ 20 Abs. 2 KaffeeStG i.V.m. § 30 Abs. 5 KaffeeStV i.V.m. § 7 KaffeeStV).

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