Zoll

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Nachweispflichten des Erlaubnisinhabers

Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat

Bei Lieferung von kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat hat der Erlaubnisinhaber die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Er hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

  • den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zu erbringen
  • Art, Menge und Beschaffenheit der Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif
  • die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis aufgeführt sind und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen
  • den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten
  • die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten
  • den Tag der Lieferung
  • das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat und
  • den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat

Bei Abholung oder Beförderung durch den Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat hat der Erlaubnisinhaber zusätzlich folgende Belege zu führen:

  • eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
  • eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern

Rechtsgrundlage

§ 34 KaffeeStV

Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete

Bei Fällen, bei denen der Erlaubnisinhaber kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muss:

  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers
  • die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif
  • die Nummer, unter der die Waren in der Erlaubnis aufgeführt sind, und die Bezugsnummer in betrieblichen Aufzeichnungen
  • den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten
  • die eingesetzte Kaffeemenge
  • den Ort und Tag der Ausfuhr
  • eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben.

Rechtsgrundlage

§ 33 KaffeeStV

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