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Aufnahme von versteuerten Alkoholerzeugnissen, Alkopops, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Werden nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse (Alkohol, alkoholhaltige Waren), versteuerte Alkopops, versteuerter Schaumwein oder versteuerte Zwischenerzeugnisse, nachstehend Waren genannt, in ein Steuerlager im deutschen Steuergebiet aufgenommen, so wird dem Steuerlagerinhaber auf Antrag die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet.

Soweit es sich um vom Steuerlagerinhaber selbst versteuerte Waren (Rückwaren) handelt, hat er die Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung als Zugang aufzuzeichnen. Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer erfolgt durch Übertragung der in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung.

Werden die Waren nicht durch den ursprünglichen Steuerschuldner zurückgenommen, so kann der aufnehmende Steuerlagerinhaber unter den folgenden Bedingungen eine Steuervergütung beantragen:

  • Als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet ist dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"] vorzulegen.
  • Bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken ist im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers zusätzlich der Nachweis zu führen, dass das Alkoholerzeugnis keinen Abfindungsalkohol enthält. Das Hauptzollamt kann hierauf verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass der Steuerlagerinhaber versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten befördern darf, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen.

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer werden durch den Steuerlagerinhaber dadurch beantragt, dass er die in einem Monat in das Steuerlager aufgenommenen versteuerten Waren in die monatliche Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse [Formular 1272 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)"] überträgt.

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Alkopopsteuer werden durch den Steuerlagerinhaber dadurch beantragt, dass er die in einem Monat in das Steuerlager aufgenommenen versteuerten Waren in die monatliche Steueranmeldung Alkopops [Formular 2780 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops" und 2781 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops"] überträgt.

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer werden durch den Steuerlagerinhaber dadurch beantragt, dass er die in einem Monat in das Steuerlager aufgenommenen versteuerten Waren in die monatliche Steueranmeldung für Schaumwein [Formular 2401 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein"] überträgt.

Bei Zwischenerzeugnissen wird die Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse [Formular 2451 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse"] verwendet.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]

Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkopopsteuer" [Anmeldung notwendig]

Formular 1272

Formular 2401

Formular 2451

Formular 2735

Formular 2780

Formular 2781

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs. 1 AlkStG
  • § 63 AlkStV
  • § 10 Abs. 3 AlkStV
  • § 3 AlkopopStG i.V.m. § 29 Abs. 1 AlkStG
  • § 24 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 39 SchaumwZwStV
  • § 9 Abs. 3 SchaumwZwStV

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