Aufnahme von versteuertem Bier
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Eine Entlastung von der Biersteuer ist möglich, sofern versteuertes Bier in ein Steuerlager zurück verbracht (Rückbier) oder in ein fremdes Steuerlager aufgenommen wird.
Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück ("Rückbier"), wird die Biersteuer erlassen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Soll versteuertes Bier in ein fremdes Steuerlager aufgenommen werden, so kommt für den aufnehmenden Steuerlagerinhaber eine Steuervergütung in Betracht.
Es ist zu beachten, dass in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Hauptzollamts erforderlich ist. Die Zustimmung wird nur dann erteilt, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ein solcher wirtschaftlicher Grund kann bestehen, wenn zum Beispiel der Rücktransport von verdorbenem Bier in die Ausgangsbrauerei aus Kostengründen nicht zugemutet werden kann.
Die Steuerentlastung für versteuertes Rückbier kann der Steuerlagerinhaber in der monatlichen Steuererklärung [Formular 2076 "Biersteuererklärung"] beantragen. Er hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch als Zugang einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet.
Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Die Vergütung für zugelassene Aufnahmen versteuerten fremden Bieres beantragt der Inhaber des Steuerlagers in der Biersteueranmeldung [Formular 2074 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier"].
Zoll-Portal: Dienstleistung "Biersteuererklärung" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2074
Formular 2076
Nur die tatsächlich in das Steuerlager verbrachte Biermenge kann entsteuert werden. So kann zum Beispiel bei angebrochenen Gebinden nicht der Nenninhalt sondern nur die tatsächlich enthaltene Biermenge von der Steuer entlastet werden.
Eine rechnerische Ermittlung von Rückbiermengen aufgrund von Mittelwerten ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen
- § 24 BierStG
- § 42 BierStV