Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.
Die Anträge auf Steuerentlastung [Formulare 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"] werden in der Steueranmeldung des Steuerlagerinhabers gestellt.
Sollte der Steuerlagerinhaber den Kaffee nicht selbst versteuert haben, so muss er einen Versteuerungsnachweis des Herstellers oder Steuerschuldners oder eines anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"] vorlegen. Darin bestätigt der Lieferant, dass der gelieferte Kaffee im Steuergebiet versteuert wurde.
Soll versteuerter Kaffee in ein Steuerlager aufgenommen werden, muss der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck führen. Das zuständige Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
- Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]
- Formular 1807
- Formular 2735
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- § 21 Abs. 1 KaffeeStG
- § 31 KaffeeStV