Die Tabaksteuer wird unter anderem auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren oder in ein Steuerlager aufgenommen werden. Eine Entlastung kann nur beantragen, wer die Tabaksteuer entrichtet hat beziehungsweise schuldet.
Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Der Antragsteller hat den Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - nach amtlich vorgeschrieben Vordruck [Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung"] zu beantragen.
- Hauptzollamt Bielefeld - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - Dienstort Bünde
- Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
- Formular 1623
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- § 32, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 48 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Weitere Informationen bei Besonderheiten bei der Steuerentlastung