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Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen (außer Alkopops) in andere Mitgliedstaaten

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Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Grundsätzliche Ausführungen

Werden nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, nachstehend Waren genannt, zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert, so wird dem Beförderer auf Antrag die Steuer erlassen, erstattet oder vergütet.

Als Voraussetzung für eine Entlastung gilt grundsätzlich eine ordnungsgemäß durchgeführte Beförderung in andere Mitgliedstaaten mit dem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument (v-e-VD) nach dem EMCS-Verfahren oder die ordnungsgemäße Anwendung der Regelungen zum Versandhandel. Entlastungsberechtigt sind der zertifizierte Versender oder der Versandhändler.

Die Entlastung ist auch möglich, wenn die Waren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Eine Entlastung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Waren in ein sogenanntes Drittland (z.B. Schweiz, USA, Norwegen) ausgeführt werden.

Die Steuerentlastung wird nur gewährt für Alkoholerzeugnisse, die zum Regelsatz versteuert wurden und die keinen Abfindungsalkohol enthalten. Bei Alkoholerzeugnissen ist darüber hinaus der Alkoholgehalt in Volumenprozent anzugeben, bei Bier der Stammwürzegehalt nach Grad Plato. Der Entlastungsberechtigte muss ein Belegheft führen und die beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufzeichnen.

Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) als Nachweis vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist die Position, für die die Entlastung beantragt wird, zu benennen. Ein Ersatznachweis kann als hinreichender Nachweis in den Fällen anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben werden kann. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 AlkStG i.V.m. § 64 AlkStV
  • § 25 BierStG i.V.m. § 43 BierStV
  • § 25 SchaumwZwStG i.V.m. § 40 SchaumwZwStV
  • § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 25 SchaumwZwStG
  • § 43 SchaumwZwStV i.V.m. § 40 SchaumwZwStV

Entlastungsverfahren

Die Steuerentlastung ist mit der Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschrieben Vordruck für die Waren zu beantragen, welche innerhalb des Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet befördert worden sind.

Übersicht der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke für die Steuerentlastung:

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormular-NummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1272 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)
Bier2074 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier
Schaumwein2401 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Zwischenerzeugnisse2451 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse

Die Entlastungsanmeldung ist - so vom Hauptzollamt keine längere Frist festgesetzt wurde - dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben und muss alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben enthalten. Der Steuerentlastungsbetrag muss in der Anmeldung selbst berechnet werden.

Der Entlastungsanmeldung ist beizufügen:

  • Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
  • der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats

Hat der Erlaubnisinhaber die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert, so hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"] vorzulegen.

Formular 2735

Bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken hat der Entlastungsberechtigte außerdem durch eine Erklärung des Herstellers zusätzlich den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. Das Hauptzollamt kann hierauf verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.

Soweit der Entlastungsberechtigte Alkoholerzeugnisse, Schaumwein bzw. Zwischenerzeugnisse unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen hat, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung zu beantragen.

Besonderheit der Steuerentlastung nach Versteuerung aufgrund von Unregelmäßigkeiten

Die Steuer entsteht unter anderem dann, wenn während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen, Bier, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im deutschen Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.
Soweit vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Alkoholerzeugnisse, des Biers, des Schaumweins, der Zwischenerzeugnisse, der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt wird und dieser in einem anderen Mitgliedstaat liegt, wird die hierfür erhobene Steuer dem Steuerschuldner auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Der Antrag ist mit einer Entlastungsanmeldung (vergleiche oben beschriebenes Entlastungsverfahren) bei dem Hauptzollamt zu stellen, dass die Steuer aufgrund der Unregelmäßigkeit erhoben hat.

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Abs. 1 AlkStG
  • § 30 Abs. 3 AlkStG
  • § 22 Abs. 1 BierStG
  • § 25 Abs. 3 BierStG
  • § 22 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 25 Abs. 3 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 SchaumwZwStG
  • § 57 Abs. 7 BrStV
  • § 43 Abs. 7 BierStV
  • § 40 Abs. 7 SchaumwZwStV
  • § 43 i.V.m. § 40 Abs. 7 SchaumwZwStV

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