Steuerentlastung bei der Beförderung von Tabakwaren, Substituten für Tabakwaren, Kaffee und Alkopops aus dem Steuergebiet
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Beförderung von Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren
Die Tabaksteuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder unter Steueraufsicht ausgeführt werden. Eine Entlastung kann nur beantragen, wer die Tabaksteuer entrichtet hat bzw. schuldet.
Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Der Antragsteller hat den Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer") zu beantragen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1623
Hauptzollamt Bielefeld - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - Dienstort Bünde
Rechtsgrundlagen
- § 32; auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 48 TabStV; auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Weitere Informationen zu den Besonderheiten bei der Steuerentlastung
Lieferung von Kaffee
Grundsätzliches und Zusageschein
Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage des zuständigen Hauptzollamts in Form eines Zusagescheins. Die Ausfuhr von versteuertem Kaffee in ein Drittland oder Drittgebiet löst keinen Steuerentlastungsanspruch aus. Die Zusage wird in Form eines Zusagescheins auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zulässigkeit keine Bedenken bestehen die soweit sie dazu verpflichtet sind, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken [Formular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" und Formular 1847 "Warenverzeichnis - Anlage zum Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"] zu stellen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 1846
Formular 1847
Entlastungsverfahren
Die Entlastung von der Kaffeesteuer ist mit der sogenannten Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"] zu beantragen.
Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee oder kaffeehaltige Waren, für die die Voraussetzung für eine Entlastung vorliegen, beim zuständigen Hauptzollamt einmal im Monat zusammengefasst eine Entlastungsanmeldung abgeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
Folgende Unterlagen müssen der Entlastungsanmeldung beigefügt werden:
- bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete der Ausfuhrnachweis
- bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Lieferschein
- Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"], sofern der Kaffee vom Antragsteller nicht selbst versteuert wurde - darin bestätigt der Lieferant, dass der gelieferte Kaffee im Steuergebiet versteuert wurde
Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkohol, Kaffee" [Anmeldung notwendig]
Formular 1807
Formular 2735
Nachweispflichten des Inhabers des Zusagescheins
Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
Bei Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat hat der Inhaber des Zusagescheins die Voraussetzungen für die Steuerentlastung buchmäßig nachzuweisen. Er hat regelmäßig folgendes aufzuzeichnen:
- den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; bei Lieferungen an Privatpersonen ist anstelle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis über die Umsatzbesteuerung in den anderen Mitgliedstaaten zu erbringen
- Art, Menge und Beschaffenheit der Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif
- die Nummer, unter der die Waren im Zusageschein aufgeführt sind und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen
- den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (bei kaffeehaltigen Waren)
- die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten
- den Tag der Lieferung (bei kaffeehaltigen Waren)
- das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat und
- den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat
Bei Abholung oder Beförderung durch den Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat hat der Inhaber des Zusagescheins zusätzlich folgende Belege zu führen:
- eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten
- eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern
Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
Bei Fällen, bei denen der Inhaber des Zusagescheins kaffeehaltige Waren ausführt oder in das externe Versandverfahren nach Art. 226 Abs. 2 des Unionzollkodex überführt, ist der Nachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muss:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers
- die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif
- die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in betrieblichen Aufzeichnungen
- den Kaffeegehalt der Waren, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten
- die eingesetzte Kaffeemenge
- den Ort und Tag der Ausfuhr
- eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben oder einen Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in das externe Versandverfahren nach Art. 226 Abs. 2 des Unionzollkodex überführt hat
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG
- § 32 KaffeeStV
- § 33 KaffeeStV
- § 34 KaffeeStV
Lieferung von Alkopops
Wer versteuerte Alkopops gegen Steuerentlastung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern will, bedarf der vorherigen Zusage des zuständigen Hauptzollamts in Form eines Zusagescheins.
Der Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins ist vor der Lieferung beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken [Formular 2770 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Alkopopsteuer" und Formular 2771 "Warenverzeichnis - Anlage zum Antrag (Formular 2770) auf Erteilung eines Zusagescheins für Alkopops"] zu stellen.
Die Entlastung von der Alkopopsteuer ist mit der sogenannten Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2780 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops", Formular 2781 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops", Formular 2782 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Alkopopsteuer (Formular 2780)"] zu beantragen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Zoll-Portal: Dienstleistung "Monatliche Steueranmeldung Alkopopsteuer" [Anmeldung notwendig]
Formular 2770
Formular 2771
Formular 2780
Formular 2781
Formular 2782
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 32 KaffeeStV