Besonderheiten bei der Steuerentlastung
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Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren
Grundlegendes und Voraussetzungen
Die Tabaksteuer wird erlassen oder erstattet, wenn die Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren folgenden Zweckbestimmungen zugeführt werden und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
- Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet
- Verbringen unter Steueraufsicht in andere EU-Mitgliedstaaten oder Ausfuhr unter Steueraufsicht in ein Drittland/Drittgebiet. Sollen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, ist zu berücksichtigen, dass auch in anderen Mitgliedstaaten ein Zwang zur Steuerzeichenverwendung für Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren des freien Verkehrs bestehen kann.
- Vernichtung oder Vergällung von Tabakwaren durch Einführer oder registrierte Empfänger, die nicht Steuerlagerinhaber sind
- Vernichtung und Vergällung von Substituten für Tabakwaren durch Einführer, die nicht Steuerlagerinhaber sind.
In bestimmten Fällen sieht das Tabaksteuerrecht vor, dass für nachweislich versteuerte Tabakwaren oder nachweislich versteuerte Substitute für Tabakwaren die Steuer "zurückgezahlt" wird. Dies geschieht in Form von Erlass oder Erstattung. Eine Vergütung sieht das Tabaksteuergesetz - anders als die übrigen Verbrauchsteuergesetze - nicht vor. Die Steuerentlastung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht.
Grundlegende Voraussetzung für alle Möglichkeiten des Erlasses oder der Erstattung der Tabaksteuer ist jedoch, dass die der jeweiligen Zweckbestimmung zugeführten Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren nachweislich versteuert wurden.
Rechtsgrundlagen
- § 32; auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
- § 48 TabStV; auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
Besonderheit bei erfolgter Steuerzeichenverwendung
In der Regel ist die Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet worden. Für eine Steuerentlastung ist dann weitere Voraussetzung, dass die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld
Die Steuerzeichenschuld wird erlassen oder erstattet, wenn
- noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder
- entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.
Verfahren bei der Steuerentlastung
Antrag auf Erlass beziehungsweise Erstattung
Erlass und Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld sind mit der amtlich vorgeschriebenen Erlass-/Erstattungsanmeldung [Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer"] beim Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - zu beantragen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Tabaksteuerzeichen" [Anmeldung notwendig]
Formular 1623
Hauptzollamt Bielefeld - Arbeitsgebiet Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - Dienstort Bünde
Erlass-/Erstattungsanmeldung
Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen. Die Erlass-/Erstattungsanmeldung ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen. Das Hauptzollamt stellt eine Vernichtungsbescheinigung nach Formular 1636 [Formular 1636 "Bescheinigung zur Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Formular 1623"] aus und übermittelt diese zusammen mit der Erlass-/Erstattungsanmeldung [Formular 1623 "Erlass-/Erstattungsanmeldung von Steuerzeichenschuld und von durch Steuerzeichenverwendung entrichteter Tabaksteuer"] dem Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle.
Bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen ist der Antrag unmittelbar bei dem Hauptzollamt Bielefeld, Sachgebiet B - Arbeitsbereich Tabaksteuer und Steuerzeichenstelle - einzureichen.
War die Tabaksteuer ausnahmsweise nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten, sind Erlass und Erstattung schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt formlos zu beantragen.
Auszahlung des Erstattungsbetrags
Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese Steuerzeichen bereits entrichtet hat.
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 4 TabStV
- § 48 Abs. 5 TabStV
Erstattungsgebühren
Sind der Erlass oder die Erstattung davon abhängig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens
- 0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben,
- 0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht
werden.
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 4 TabStG
- § 49 TabStV
Bier
Wird versteuertes Bier außerhalb eines Steuerlagers unter Steueraufsicht vernichtet, kann die Biersteuer erstattet werden.
Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger können die Erstattung der Biersteuer beantragen, wenn das versteuerte Bier unter Steueraufsicht vernichtet wurde.
Die Mindestmenge für eine Steuererstattung liegt bei 10 Hektolitern Bier je Einzelfall.
Die Vernichtung muss unter Steueraufsicht und auf Kosten des Antragstellers erfolgen. Das Hauptzollamt ist daher vor der geplanten Vernichtung zu unterrichten.
Rechtsgrundlagen
- § 24 BierStG
- § 42 BierStV
Kaffeehaltige Waren
Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die kaffeehaltigen Waren an einem anderen Ort vernichtet werden.
Der Hersteller der kaffeehaltigen Waren hat die geplante Vernichtung dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren anzumelden. Dabei ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Betriebssitz hat.