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Grundsätzliche Anwendungsfälle

Grundsätzliche Ausführungen

Für nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Alkopops, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren, Kaffee oder kaffeehaltige Waren, nachstehend Waren genannt, sieht das Verbrauchsteuerrecht in bestimmten Fällen auf Antrag eine Entlastung von der jeweiligen Verbrauchsteuer vor. Dies geschieht in Form von Erlass, Erstattung oder Vergütung. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass diese Steuerentlastung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht kommt.

Unterschiede zwischen Erlass, Erstattung und Vergütung

  • Erlass bedeutet, dass zum Beispiel die Alkoholsteuer bereits entstanden, jedoch noch nicht entrichtet worden ist. Nur der eigentliche Steuerschuldner (derjenige, der die Steuer entrichten muss) kann einen Antrag auf Erlass stellen.
  • Erstattung bedeutet, dass zum Beispiel die Alkoholsteuer vom Steuerschuldner bereits entrichtet worden ist. Wie beim Erlass kann auch hier nur der Steuerschuldner einen Antrag auf Erstattung stellen.
  • Vergütung bedeutet, dass zum Beispiel die Alkoholsteuer von einer anderen Person als dem Antragsteller bereits entrichtet worden ist. In diesem Fall stellt also nicht der eigentliche Steuerschuldner, sondern eine dritte Person den Antrag auf Vergütung.
Hinweis

Eine Vergütung sieht das Tabaksteuergesetz - anders als die übrigen Verbrauchsteuergesetze - nicht vor.

Gemeinsame Anwendungsfälle für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Die Alkohol-, Alkopop-, die Schaumwein- oder Zwischenerzeugnissteuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, wenn der Alkohol, die Alkopops, der Schaumwein beziehungsweise die Zwischenerzeugnisse nachfolgend genannten Zweckbestimmungen zugeführt wurden und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für nachweislich versteuerte Waren, die in ein Steuerlager aufgenommen werden (entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber)
  • für nachweislich versteuerte Waren, die zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden (einschließlich Versandhandel)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AlkStG
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 AlkStG
  • § 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SchaumwZwStG
  • § 29 Abs. 3 SchaumwZwStG i.V.m. § 24, 25 SchaumwZwStG

Anwendungsfälle für Bier

Bier wird von der Biersteuer entlastet wenn das Bier folgenden Zweckbestimmungen zugeführt wird und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • für nachweislich versteuertes Bier, dass in das Steuerlager wieder zurückgenommen wird ("Rückbier"), wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet (entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber)
  • mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die Steuer vergütet werden
  • bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
  • unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist (entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber bzw. der registrierte Empfänger)

Voraussetzung für alle Möglichkeiten des Erlasses, der Erstattung oder Vergütung der Biersteuer ist jedoch, dass das der Vernichtung zugeführte Bier nachweislich versteuert wurde.

Rechtsgrundlage

§ 24 und 25 BierStG

Anwendungsfälle für Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren

Zweckbestimmungen

Die Tabaksteuer wird erlassen oder erstattet, wenn die Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren folgenden Zweckbestimmungen zugeführt werden und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Aufnahme in ein Steuerlager im Steuergebiet
  • Verbringen unter Steueraufsicht in andere EU-Mitgliedstaaten oder Ausfuhr unter Steueraufsicht in ein Drittland. Sollen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, ist zu berücksichtigen, dass auch in anderen Mitgliedstaaten ein Zwang zur Steuerzeichenverwendung für Tabakwaren des freien Verkehrs bestehen kann.
  • Bei Tabakwaren:

    Vernichtung oder Vergällung durch Einführer oder registrierte Empfänger, die nicht Steuerlagerinhaber sind.

  • Bei Substituten für Tabakwaren:
    Vernichtung oder Vergällung unter Steueraufsicht durch Einführer oder gewerbliche Bezieher, die nicht Steuerlagerinhaber sind.
Hinweis

Eine Vergütung sieht das Tabaksteuergesetz - anders als die übrigen Verbrauchsteuergesetze - nicht vor.

Grundlegende Voraussetzung für alle Möglichkeiten des Erlasses oder der Erstattung der Tabaksteuer ist jedoch, dass die der jeweiligen Zweckbestimmung zugeführten Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren nachweislich versteuert wurden.

Besonderheit bei erfolgter Steuerzeichenverwendung

In der Regel ist die Tabaksteuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet worden. Für eine Steuerentlastung ist dann weitere Voraussetzung, dass die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.

Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld

Die Steuerzeichenschuld wird erlassen oder erstattet, wenn

  • noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder
  • entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist.

Rechtsgrundlagen

§ 32, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

Anwendungsfälle für Kaffee und kaffeehaltige Waren

Die Kaffeesteuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, wenn der Kaffee bzw. die kaffeehaltigen Waren folgenden Zweckbestimmungen zugeführt wurden und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Aufnahme von nachweislich versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber)
  • Lieferung von nachweislich versteuertem Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat (entlastungsberechtigt ist der Lieferer)
  • Vernichtung von nachweislich versteuertem Kaffee auf Kosten eines Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers (entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber)
  • Lieferung von nachweislich mit der Kaffeesteuer belasteten kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr in ein Drittland (entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer)
  • Vernichtung kaffeehaltiger Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht (entlastungsberechtigt ist der Hersteller)

Rechtsgrundlage

§ 21 KaffeeStG

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