Was bedeutet EMCS?
EMCS ist die Abkürzung für "Excise Movement and Control System" und ist ein EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren.
Es hat das bisher papiergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit begleitendem Verwaltungsdokument sowie ab 13. Februar 2023 das vereinfachte Begleitdokument für unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs, abgelöst.
Ist die Teilnahme am EMCS verpflichtend?
Alle Beteiligten, also:
- Steuerlagerinhaber,
- registrierte Empfänger (vormals berechtigte Empfänger),
- registrierte Empfänger im Einzelfall (vormals berechtigte Empfänger im Einzelfall)
sowie - registrierte Versender (neue Rechtsperson seit dem 1. April 2010),
- zertifizierte Versender*
- zertifizierte Empfänger*
- zertifizierte Versender im Einzelfall*
- zertifizierte Empfänger im Einzelfall*
die an der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung bzw. des steuerrechtlich freien Verkehrs teilnehmen wollen, müssen entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen EMCS zwingend anwenden.
*) neue Rechtspersonen seit dem 13. Februar 2023
Seit wann ist die Anwendung von EMCS verpflichtend?
Zum Zeitpunkt der Einführung des IT-Verfahrens EMCS am 1. April 2010 war lediglich die elektronische Beendigung bereits elektronisch eröffneter Beförderungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwingend vorgeschrieben. Einige Mitgliedstaaten verpflichteten jedoch ihre Unternehmen bereits ab dem 1. April 2010 Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung elektronisch mittels EMCS sowohl zu eröffnen als auch zu beenden. Aufgrund der Tatsache, dass kein EU-einheitliches EMCS-System entwickelt ist, verfügt jeder EU-Mitgliedstaat über eine eigene nationale Anwendung, die mit den Anwendungen der übrigen Mitgliedstaaten zu kommunizieren im Stande ist.
Sollen Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland begonnen werden, sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und technischen Gegebenheiten des entsprechenden Mitgliedstaats ebenfalls zu beachten und einzuhalten.
Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle innergemeinschaftlichen Beförderungsverfahren verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in EMCS eröffnet und beendet werden.
Eine nahezu vollumfängliche verpflichtende Nutzung von EMCS für Beförderungsverfahren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung (ausgenommen Kaffee und Alkopops) auch im deutschen Steuergebiet besteht seit dem 1. Januar 2012.
Ab dem 13. Februar 2023 werden unionsinterne Beförderungsverfahren von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ebenfalls im EMCS abgebildet und lösen das papiergestützte Verfahren mit vereinfachten Begleitdokument ab.
Muss eine verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnis für EMCS beantragt werden?
Für die Teilnahme an EMCS ist keine gesonderte Erlaubnis erforderlich.
Welche Vorteile bietet EMCS?
Das Verfahren der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr wird durch EMCS vereinfacht und schneller und effektiver abgewickelt.
Durch eine automatisierte Prüfung der Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments/vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD/v-e-VD) wird das Risiko, aufgrund von falschen Angaben nicht bezugsberechtigte Personen zu beliefern, verringert. Darüber hinaus ist weniger Papier und damit auch weniger Verwaltungsaufwand bei allen Beteiligten erforderlich, da lediglich der zugewiesene Administrative Referenzcode (ARC) während der Beförderung mitgeführt werden muss. Auch durch die elektronische Erfassung und Übermittlung von Eingangsmeldungen durch den jeweiligen Empfänger wird eine schnellere und sicherere Abwicklung des Verfahrens und damit auch eine zügigere Freigabe einer eventuell geleisteten Einzelsicherheit ermöglicht.
Welche Zugangsmöglichkeiten gibt es zu EMCS?
Für den Nachrichtenaustausch eines Wirtschaftsbeteiligten mit dem IT-Verfahren EMCS sind zwei Alternativen möglich:
- Einsatz einer vorab zertifizierten Teilnehmersoftware für den Austausch von XML-Nachrichten per X.400 oder FTAM; ggf. über einen IT-Dienstleister
oder
- Nachrichtenaustausch über eine Internetschnittstelle (Internet-EMCS-Anwendung (IEA)).
Was ist für eine Teilnahme an EMCS erforderlich?
Um mit dem IT-Verfahren EMCS elektronisch XML-Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung.
In der Anmeldung sind insbesondere anzugeben:
- die im Zusammenhang mit den verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen erteilten Verbrauchsteuernummern
- die zertifizierte Teilnehmersoftware, die eingesetzt werden soll
- die Angaben hinsichtlich des Zugangs zum Kommunikationsnetz der Zollverwaltung (FTAM, X.400)
Für die Anmeldung erforderliche Formulare (gemäß unterstütztem Release):
033088 (2.5) "Anmeldung Teilnahme EMCS"
033084 "Netzanbindung/Bevorzugter Kommunikationskanal EMCS"
Für die Anmeldung erforderliche Zusatzblätter:
033085a "Technische Angaben FTAM - Öffentlicher Zugang (EMCS)"
033085b "Technische Angaben FTAM - Exklusiver Zugang (EMCS)"
033086a "Technische Angaben X.400-Mail - Öffentlicher Zugang (EMCS)"
033086b "Technische Angaben X.400-Mail - Exklusiver Zugang (EMCS)"
033089 "BIN-Antrag EMCS"
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die für die Teilnahme und die Zertifizierung im Zoll-Portal unter "Übergreifende Leistungen" bei der Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" angebotenen Formulare zu nutzen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Teilnahme/Zertifizierung für ATLAS/EMCS" [Anmeldung notwendig]
Informationen zum Zoll-Portal
Für die Nutzung der Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist der Erwerb von zusätzlicher Software nicht erforderlich. Benötigt wird für die Übermittlung von entsprechenden Meldungen - neben einem Internetzugang - lediglich ein durch die Steuerverwaltung ausgestelltes ELSTER-Zertifikat und gegebenenfalls ein Drucker.
Wird für EMCS eine Zollnummer oder EORI-Nummer benötigt?
Für die Teilnahme am EMCS ist eine Zollnummer oder eine EORI-Nummer derzeit nicht erforderlich.
Was ist ein "IT-Dienstleister?"
IT-Dienstleister sind Personen, die für Wirtschaftsbeteiligte den EMCS-Nachrichtenaustausch durchführen. Sie treten nicht als rechtlicher Vertreter des Beteiligten gegenüber der Zollverwaltung auf.
Was ist durch die Rechtsperson "registrierter Empfänger im Einzelfall" zu beachten?
Registrierte Empfänger im Einzelfall müssen vor Beginn jeder Beförderung durch den Versender in dem Abgangsmitgliedstaat die Erteilung einer Verbrauchsteuernummer abwarten.
Eine Benachrichtigung über die Aufnahme der Verbrauchsteuernummer in die SEED-Datenbank ist nicht vorgesehen. Die Verbrauchsteuernummer kann über SEED on Europa überprüft werden.
Informationen zur Verbrauchsteuernummer
Datenbank SEED on Europa
Welche Mitgliedstaaten erlauben die Aufteilung von EMCS-Beförderungsvorgängen mit Energieerzeugnissen?
EMCS-Beförderungsvorgänge mit ausschließlich Energieerzeugnissen (Verbrauchsteuerproduktkategorie "E") können bei Bedarf in mehrere Beförderungsvorgänge aufgeteilt werden, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium die Aufteilung stattfinden soll, dies zulässt.
Welche Mitgliedstaaten eine solche Aufteilung auf Ihrem Territorium zulassen, kann dem Dokument CED 691 entnommen werden. Dieses ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht.
Internetauftritt der Europäischen Kommission