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Allgemeines

Als staatliche Beihilfen im Sinne der Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (VO (EG) 651/2014 sowie der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (2014/C 200/01) sind folgende Tatbestände des Energiesteuerrechts zu bewerten:

  • die Steuerbefreiung nach:

    • § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe) [nur bis einschließlich 30. September 2023]
  • die Steuerermäßigungen nach:

    • § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen)
    • § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen)
  • die Steuerentlastungen nach:

    • § 47a des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Eigenverbrauch)
    • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
    • § 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    • § 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
    • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen)
    • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen)
    • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
    • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

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