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Die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) wurde als Art. 1 der Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 4. Mai 2016 (BGBl. 1158) vom Bundesministerium der Finanzen verordnet. Sie ist gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung am 18. Mai 2016 in Kraft getreten.

Die sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) ab 1. Juli 2016.
Der Erklärungspflicht über die im vergangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen sowie die Anzeigepflicht für die im vergangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen sonstigen Steuerbegünstigungen nach dem Energie- oder Stromsteuergesetz müssen Sie erstmals im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 nachkommen. Eine Befreiung von der Abgabe von der Anzeige- oder Erklärungspflicht ist ebenfalls im vorgenannten Zeitraum möglich.

Die Europäische Kommission hat in den Jahren 2013 und 2014 nahezu sämtliche Regelungswerke neu gefasst oder zumindest tiefgreifend überarbeitet, die sich mit dem Verfahren sowie den materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen befassen, die die Mitgliedstaaten Begünstigten gewähren. Als neues Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Beihilfegewährung sind durch die Mitgliedstaaten sogenannte Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten aufgenommen worden. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2016 zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite. Die meisten Steuerbegünstigungen (Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen) im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sind regelmäßig als staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen mit der Folge, dass den o.g. Anforderungen ab dem 1. Juli 2016 nachzukommen ist.

Mit der EnSTransV werden die erforderlichen Regelungen für die betroffenen Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz erlassen. Aufgrund dieser Verordnung kann die Zollverwaltung die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Löschung der Informationen gewährleisten, um den Anforderungen der Kommission ab dem 1. Juli 2016 nachzukommen.

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