Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 100.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.
Bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV und bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr 10.000 Euro beträgt.
Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 10.000 Euro, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige verpflichtet.
Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.
Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:
Steuerbefreiung nach
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- bzw. Selbstverbrauch),
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang),
Steuerermäßigungen nach
- § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen),
- § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
- § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
- § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)
Die Begünstigungshöhe ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.