Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
Nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ist bei Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für jeden Begünstigungstatbestand des Energie- oder Stromsteuergesetzes einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch (unter Dienstleistung "Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV" im Zoll-Portal) an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln, sofern die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung jeweils ein Aufkommen von 100.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV und bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr 10.000 Euro beträgt.
Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr beziehungsweise für in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten oder für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten weniger als 10.000 Euro, sind nicht zur Abgabe einer Anzeige verpflichtet.
Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur in besonders begründeten Fällen auf Antrag zulässig, welcher beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist.
Für die im Jahr 2024 in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen ist die Anzeige bis spätestens 30. Juni 2025 abzugeben.
Die Pflicht zur Abgabe gilt nur bei Inanspruchnahme der folgenden Steuerbegünstigungen:
Steuerbefreiung nach
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes (Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- bzw. Selbstverbrauch),
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang),
Steuerermäßigungen nach
- § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen),
- § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen),
- § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) und
- § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)
In einer KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Bei der KWK-Anlage handelt es sich um eine begünstigte Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz, da die mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient.
Die im Kalenderjahr 2024 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge ist dem zuständigen Hauptzollamt somit bis zum 30. Juni 2025 anzuzeigen.
Sofern für die in der KWK-Anlage verwendete Erdgasmenge zusätzlich eine Steuerentlastung nach z.B. § 53a Energiesteuergesetz beantragt wurde, ist neben der Anzeige für die Steuerbegünstigung eine Erklärung über die erhaltene Steuerentlastung abzugeben.
Die Begünstigungshöhe ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.
Der Regelsteuersatz für Erdgas beträgt 31,80 Euro je Megawattstunde (MWh) (bis 31. Dezember 2023: 13,90 Euro je MWh). Das in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas (siehe obiges Beispiel) unterliegt aufgrund der Verwendung in einer begünstigten Anlage dem reduzierten Steuersatz in Höhe von 5,50 Euro je MWh. Die Begünstigung beträgt folglich 8,40 Euro je MWh (13,90 Euro abzüglich 5,50 Euro).