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Definition: Unternehmen in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen gilt im beihilferechtlichen Sinn als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht ohne staatliches Eingreifen bzw. ohne staatliche Unterstützung so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird. Dies ist nur gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Ein Unternehmen ist in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  2. Im Falle von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, oder KGaA ausgenommen KMU (kleinere und mittlere Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen - Informationen dazu finden Sie auf der Seite "Energieeffizienzsysteme")):
    Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  3. Im Falle von Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, KGaA; ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen):
    Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  4. Das Unternehmen hat im Sinn der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten der Europäischen Kommission eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan (Dieses Bewertungskriterium gilt nicht für die § 53a Abs. 6 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Energiesteuergesetz).
  5. Bei einem Unternehmen, ausgenommen KMU, lag in den vergangenen beiden Jahren:

    1. der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
    2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0.

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