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Nachweis der Berechtigung für die Steuerbegünstigung

Steuerentlastung

Entlastungsberechtigte sind verpflichtet, mit dem Antrag auf Steuerentlastung für den ersten Entlastungsabschnitt jedes Kalenderjahres die Anlage "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Die Selbsterklärung ist eine zwingende Antragsvoraussetzung. Sofern ein Unternehmen für mehrere Tatbestände Anträge auf Steuerentlastung stellt, ist eine Selbsterklärung ausreichend. Weiteren Anträgen auf Steuerentlastung muss die Versicherung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegenden Versicherung ergeben haben.

Für Zeiträume, in denen der Tatbestand der jeweiligen Steuerentlastung verwirklicht wird und sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, darf keine Steuerentlastung gewährt werden.

Mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zum 1. Januar 2018 wurde der Grundsatz zur generellen Aussetzung einer Steuerbegünstigung für den Zeitraum der Schwierigkeiten dahingehend angepasst, dass nunmehr die Begünstigung (im Nachhinein) gewährt werden kann, wenn der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat.

Ist ein Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten und war dies jedoch "noch" nicht im Zeitpunkt der Verwendung des Energieerzeugnisses, hat das Unternehmen grundsätzlich einen nationalen Anspruch auf die staatliche Beihilfe. Diese darf aber erst gewährt werden, wenn die Schwierigkeiten überwunden sind, d.h. keines der Kriterien für die Definition "Unternehmen in Schwierigkeiten" zutrifft und somit keine Wettbewerbsverfälschung droht.

Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

Die als staatliche Beihilfe geltenden energiesteuerrechtlichen Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen werden über den Steuertarif gewährt bzw. sind allgemein erlaubt. Daher ist dem Hauptzollamt in dem Fall, dass das Unternehmen in Schwierigkeiten ist, unverzüglich eine Meldung hierüber mit Formular 1139 abzugeben. Ab dem Zeitpunkt der Schwierigkeiten entsteht für die verwendeten Energieerzeugnisse die Steuer nach dem gemäß § 2 EnergieStG jeweils zutreffenden Steuersatz, § 11c Abs. 1 EnergieStV (vorbehaltlich § 21 EnergieStG).

Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt dies nur für den ermäßigten Teil der Steuer (Differenz zwischen Regelsteuersatz und reduziertem Steuersatz).

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer für Kohle und Erdgas ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf den Monat der Entstehung der Steuer folgt. Die Steuer für andere Energieerzeugnisse, die in einem Monat entstanden ist, ist am zehnten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

Wird die Mitteilung über den Ausschlussgrund nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.

Für diese versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in den §§ 3, 3a und 28 EnergieStG genannten Steuersätzen gewährt werden, wenn der Zeitraum der Schwierigkeiten zwölf Monate nicht überschritten hat.

Die Steuerentlastung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt für alle Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. Dieser Antrag auf Steuerentlastung ist formlos möglich.

Vorauszahlungen

Auf Antrag können dem Lieferer von Erdgas oder dem Bezieher von Erdgas zum Verbrauch von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer bei der Festsetzung der Höhe der monatlichen Vorauszahlungen die voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigt werden.

Da die Vorauszahlungen für das anstehende Steuerjahr sind und die für den gleichen Zeitraum zu gewährenden (beihilferechtlich relevanten) Entlastungen angerechnet werden sollen, ist eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben, da für den ersten Entlastungsabschnitt des Kalenderjahres zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorauszahlungsbescheide regelmäßig noch kein entsprechender Antrag vorliegen wird. Da das europäische Beihilferecht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Entlastung abstellt, wird die Begünstigung bereits mit Anrechnung einer voraussichtlichen Steuerentlastung gewährt.

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