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Sonderfall des § 38 Abs. 4 EnergieStG

Die X-GmbH betreibt einen Industriepark und versorgt das dort ansässige Unternehmen Y mit Erdgas. Das Erdgas bezieht die X-GmbH von einem im Steuergebiet ansässigen Energieversorger per Rohrleitung.

Mit der Lieferung der X-GmbH an das Unternehmen Y würde die X-GmbH zum Lieferer im Sinne des Energiesteuergesetzes (EnergieStG). Die Entnahme zum Verbrauch erfolgt durch Y. Die Steuer würde mit der Entnahme durch Y entstehen.

Die X-GmbH würde demnach Steuerschuldner werden.

Fiktion des § 38 Abs. 4 EnergieStG

 Auf Antrag kann sich die X-GmbH von ihrem "Lieferer-Status" befreien lassen. Durch die Zulassung gilt X nicht als "anderer Lieferer" im Sinne des § 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG. Das an X gelieferte Erdgas gilt bereits mit der Lieferung als aus dem Leitungsnetz entnommen. Voraussetzung ist, dass X das Erdgas nur an Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien liefert.

Steuerschuldner wird der Erdgasversorger (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG).

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