Anmeldung und Pflichten
Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern will, hat dies vorher dem anzumelden. Die Anmeldung ist schriftlich abzugeben. Hierfür kann das Formular 1192 "Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas" verwendet werden. Durch die Anmeldung wird der Lieferer zum "angemeldeten Lieferer".
Über die Pflichten informiert das "Merkblatt für Erdgaslieferer" (Formular 1194).
Die Zuordnung als "Lieferer" hängt nicht von einer Erlaubnis ab. Die Anmeldung beim Hauptzollamt ist zwar verpflichtend, aber nicht statusbegründend, das heißt Lieferer wird man durch die Lieferung (vertragliche Leistung) von Erdgas und nicht durch die Anmeldung beim Hauptzollamt.
Wird keine Anmeldung abgegeben, hat dies Auswirkungen auf:
- den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung
- die Fälligkeit
Der nicht angemeldete Lieferer muss die Steueranmeldung unmittelbar nach Entstehung abgeben und die Steuer ist sofort fällig (§ 39 Abs. 7 EnergieStG).
Sonderfälle
Sogenannte "andere Lieferer" (§ 38 Abs. 4 EnergieStG)
Bei der Erdgasbesteuerung besteht die Möglichkeit mittels einer Fiktion eine Ausnahme vom "Lieferer-Status" zu schaffen.
Ausgangspunkt hierfür ist, dass jemand Erdgas an seinen Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartei liefert.
Fiktion
Derjenige, der das Erdgas an die Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien abgibt, gilt als Letztverbraucher.
Entnahme durch nicht angemeldete Lieferer (§ 38 Abs. 5 EnergieStG)
Nach § 38 Abs. 1 EnergieStG führt die Belieferung eines anderen Erdgaslieferers nicht zur Steuerentstehung. Die Regelung des § 38 Abs. 5 EnergieStG stellt jedoch eine Ausnahme zum grundsätzlich unversteuerten Bezug eines Lieferers dar.
Mit der Lieferung an den nicht angemeldeten Lieferer gilt das Erdgas als im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen.
Die tatsächliche Entnahme durch den Letztverbraucher bleibt unberührt.
Der nicht angemeldete Lieferer kann die Vergütung der vom Vorlieferanten in Rechnung gestellten Steuer beantragen, sofern:
- die durch die tatsächliche Entnahme entstandene Steuer nachweislich entrichtet wurde,
- nachweislich keine Steuer für das Erdgas entstanden ist oder
- das Erdgas nachweislich steuerfrei entnommen wurde.
Informationen zu den Aufzeichnungspflichten
- Informationsschreiben
- Formular 1109 - Aufzeichnungen über die von Lieferern bezogenen, gelieferten oder entnommenen Erdgasmengen
- Formular 1109a - Merkblatt zur Struktur und zum Inhalt der Felder des Datenextrakts im Rahmen betrieblicher Aufzeichnungen in elektronischer Form (Erdgas) - Stand 17.02.2020
- Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den neuen Aufzeichnungspflichten - Stand 16.12.2019
- Informationenschreiben "Rollierendes Verfahren" - Stand 16.12.2019
- Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung
- Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
- Abgrenzungskennzeichen - Stand 25.10.2018
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2014) - bis 31.12.2019
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD 2019) - ab 01.01.2020