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Steueranmeldung

Formular

Entsteht für Erdgas die Steuer nach § 38 Energiesteuergesetz (EnergieStG), hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung (Formular 1103 "Energiesteueranmeldung -Erdgas-") abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen.

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Abgabefristen

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer ist bis zum 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten (§ 39 Abs. 1 EnergieStG).

Hinweis

Sofern die Steuer für Erdgas aufgrund von § 43 Abs. 1 EnergieStG entstanden ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig (§ 43 Abs. 2 EnergieStG).

§ 43 EnergieStG greift jedoch nur, wenn andere Steuerentstehungstatbestände nicht einschlägig sind.

Besonderheit für Erdgas - Jährliche Steueranmeldung

Voraussetzungen

Abweichend von oben genannter Anmeldung kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.
Dieses Wahlrecht kann jedoch nur durch eine schriftliche Erklärung, die grundsätzlich vor Beginn des Kalenderjahres dem zuständigen Hauptzollamt vorliegen muss, für volle Kalenderjahre ausgeübt werden.

Entsprechendes gilt, wenn die jährliche Anmeldung widerrufen werden soll (§ 39 Abs. 2 EnergieStG).

Abgabefristen

Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres anzumelden.

Fälligkeit der Steuer

Die Steuer ist, unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen, bis zum 25. Juni des auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres zu entrichten (§ 39 Abs. 3 EnergieStG).

Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat monatliche Vorauszahlungen auf die Steuerschuld zu leisten. Die Vorauszahlungen werden durch das Hauptzollamt per Bescheid festgesetzt.
Ihre Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der im vorletzten, dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr entstandenen Steuer. Der monatliche Vorauszahlungsbetrag beträgt ein Zwölftel der Summe.

Das Hauptzollamt kann die Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die Summe der regelmäßig zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlich zu erwartenden Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner muss daher dem Hauptzollamt die voraussichtlich zu erwartende Steuerschuld mitteilen.

Die Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25. Tag des folgenden Kalendermonats zu entrichten (§ 39 Abs. 5 EnergieStG).
Erfolgt die jährliche Steueranmeldung nicht, ist die Steuer unverzüglich anzumelden und sofort zu entrichten (§ 39 Abs. 7 EnergieStG).

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