Steuerentstehung
Steuerentstehung im Steuergebiet (leitungsgebunden)
Die Steuer entsteht gemäß § 38 Abs. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Lieferer, sofern er im Steuergebiet ansässig ist.
Ist der Lieferer nicht im Steuergebiet ansässig, ist derjenige Steuerschuldner, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt.
Pflichten
Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern, selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch entnehmen oder Erdgas von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer beziehen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
Die Anmeldung ist schriftlich abzugeben. Hierzu kann das Formular 1192 "Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas" verwendet werden.
Welche Angaben und Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind und welche Pflichten sich für den Anmeldepflichtigen ergeben, ergibt sich aus den §§ 78 und 79 Energiesteuerverordnung (EnergieStV).
Über die Pflichten informieren das "Merkblatt für Erdgaslieferer" (Formular 1194) und das "Merkblatt - Erdgasbezug von einem nicht im Steuergebiet ansässigen Lieferer" (Formular 1195).
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Verbringen und Einfuhr in das Steuergebiet (nicht leitungsgebunden)
Verbringen
Für den Erdgasbezug aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten im Wesentlichen die Vorschriften zum Verbringen von anderen Energieerzeugnissen des freien Verkehrs sinngemäß (§ 40 Abs. 1 EnergieStG i.V.m. §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 18 EnergieStG).
Bei der Beförderung von Erdgas ist das Begleitdokument entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG nicht mitzuführen.
Ausnahme:
§ 40 Abs. 1 EnergieStG gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung aufgenommen wird.
Informationen zum Bezug versteuerter Energieerzeugnisse aus dem freien Verkehr anderer EU-Mitgliedstaaten
Einfuhr
Für den Erdgasbezug aus einem Drittland sind die Zollvorschriften sinngemäß anzuwenden (§ 41 Abs.1 EnergieStG i.V.m. §§ 19a und 19b EnergieStG).
Ausnahme:
§ 41 Abs. 1 EnergieStG gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in eine Anlage zur Wiederverdampfung aufgenommen wird.
Auffangtatbestand § 43 EnergieStG
Sofern andere Steuerentstehungstatbestände nicht einschlägig sind, entsteht die Steuer, wenn
- Erdgas im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder
- als Zusatz- oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen
abgegeben oder verwendet wird.
Steuerschuldner ist der Verwender oder Verteiler.