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Erdgas als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge

Der Regelsteuersatz für Erdgas beträgt 31,80 Euro je MWh nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Als Anreiz zur Nutzung des umweltschonenderen Erdgases als Kraftstoff für den Antrieb von Pkws oder Nutzfahrzeugen gilt der reduzierte Steuersatz von 13,90 Euro je MWh (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG).

Die Absenkung des Regelsteuersatzes ist zunächst zeitlich bis 31. Dezember 2026 begrenzt.

Arten von Erdgas, die als Kraftstoff eingesetzt werden:

  • komprimiertes Erdgas (englisch Compressed Natural Gas )
  • verflüssigtes Erdgas (englisch Liquified Natural Gas )

Abgrenzung zu dem sogenannten Autogas

CNG (Compressed Natural Gas) und LNG (Liquified Natural Gas) sind zu unterscheiden vom sogenannten Autogas (Liquified Petroleum Gas). Hierbei handelt es sich um ein Flüssiggas, das als Nebenprodukt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung entsteht und ein Gemisch aus Propan und Butan ist.

Die Nutzung des Flüssiggases (Liquified Petroleum Gas) als Kraftstoff ist ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 zu einem reduzierten Steuersatz möglich (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG).

Hinweise

Der reduzierte Steuersatz ist nicht auf den Einsatz des Erdgases als Kraftstoff in Fahrzeugen beschränkt, sondern findet für jede Verwendung von Erdgas als Kraftstoff Anwendung.
Der Regelsteuersatz von 31,80 Euro je MWh findet bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung.

Sofern das als Kraftstoff abgegebene oder verwendete Erdgas zum Heizsteuersatz von 5,50 Euro je MWh (reduzierter Steuersatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG) bezogen wurde, ist die Differenz zum reduzierten Steuersatz von 13,90 Euro je MWh (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG) nach den Regelungen des § 42 EnergieStG zu entrichten.

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